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Auszug der aktuellen Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart (Stand: August 2014)

Datum: 27.08.2014

Kurzbeschreibung: Das Sozialgericht Stuttgart hat einen Auszug seiner Rechtsprechung der letzten Monate zusammengestellt. Die Sammlung enthält Fälle aus nahezu allen Rechtsgebieten der Sozialgerichtsbarkeit.

I. Arbeitslosenversicherung

1. Ein Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft, der dazu führt, dass sich an eine Altersteilzeit die Altersrente nicht nahtlos anschließt, ist kein Störfall im Sinne des § 10 Altersteilzeitgesetz. In der Folge bemisst sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach der Vergütung, die während der Altersteilzeit erzielt wurde und nicht nach dem Arbeitsentgelt aus der Zeit vor der Altersteilzeit (Urteil vom 27.02.2014,  S 3 AL 2309/13).

Die Klägerin schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war sie mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert, später entfiel ihre Schwerbehinderteneigenschaft wegen des Ablaufs einer Heilungsbewährung. Ein Angebot des Arbeitgebers auf Rückabwicklung des Altersteilzeitvertrages nahm die Klägerin nicht an. Stattdessen bezog sie nach planmäßigem Ablauf des Altersteilzeitvertrages Arbeitslosengeld, dessen Höhe die Beklagte auf der Grundlage des Entgelts während der Altersteilzeit berechnete.

Die Klage mit dem Ziel eines höheren Arbeitslosengeldanspruchs wurde vom Gericht abgewiesen. Für die Arbeitslosengeldbemessung sei nicht das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, das sich ergeben hätte, wenn die Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert worden wäre. Die Konstellation, dass nach der Altersteilzeit kein nahtloser Übergang in die Rente möglich sei, sei kein Störfall im Sinne von § 10 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz (AltTZG), da er sich nicht auf die Altersteilzeit auswirke. Eine analoge Anwendung auf den Fall, dass der Übergang von der Altersteilzeit in die Rente „gestört“ sei, scheide bereits aufgrund der fehlenden vergleichbaren Interessenlage aus. Sinn und Zweck der Regelung aus dem AltTZG sei der soziale Schutz der Arbeitnehmer vor unvorhergesehenen, nicht beeinflussbaren Ereignissen, die aus der Arbeitgebersphäre stammten und die Altersteilzeitvereinbarung störten. Der Umstand, der der Klägerin einen nahtlosen Übergang in die Altersrente vereitelt habe, sei der Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft. Diese, in der Person der Klägerin liegende Ursache, sei für die Klägerin auch nicht unvorhersehbar gewesen. Die Klägerin habe von der Heilungsbewährung gewusst, die Grundlage der Festsetzung ihres GdB gewesen sei. Auch hätte die Klägerin die Lücke vor der Altersrente durch Rückabwicklung des Altersteilzeitvertrages beeinflussen und vermeiden können. Eine vergleichbare Interessenlage mit einem unvorhersehbaren und unbeeinflussbaren Störfall während der Altersteilzeit liege damit nicht vor.

 

2. Die Arbeitsverwaltung ist im Rahmen der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes grundsätzlich an die Lohnsteuerklasse gebunden, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gebildet war (Urteil vom 12.06.2014, S 6 AL 992/13).

Der Kläger begehrte mit der erhobenen Klage ein höheres Arbeitslosengeld I. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Gewährung einer vorgezogenen Betriebsrente ab dem 01.01.2013. Am 29.11.2012 meldete sich der Kläger arbeitslos und stellte einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld I. Er legte eine Lohnsteuerkarte vor, in der die Lohnsteuerklasse 3 eingetragen war. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Arbeitslosengeld I unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse 6. Dies begründete sie damit, dass zwar gem. § 153 Abs. 2 S. 1 SGB III diejenige Steuerklasse zu berücksichtigen sei, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden sei. Allerdings sei bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld die Steuerklasse zugrunde zu legen, die im Falle einer Arbeitsaufnahme in Betracht komme. Dies sei beim Kläger die Steuerklasse 6, da die Betriebsrente bereits nach Steuerklasse 3 versteuert werde.

Diese Vorgehensweise ist ausweislich der Entscheidung des Gerichts unzulässig. Die Arbeitsverwaltung sei grundsätzlich an das seitens der Finanzverwaltung eingetragene Lohnsteuerabzugsmerkmal gebunden. Gründe für eine hypothetische Lohnsteuereingruppierung im Falle von Arbeitsaufnahme seien nicht ersichtlich.

 

II. Grundsicherung für Arbeitsuchende

1. Das Wohnrecht eines Verwandten in einer nicht selbst genutzten Immobilie schließt die Verwertbarkeit grundsätzlich nicht aus. Es ist im Einzelfall darzulegen, dass eine Verwertung durch Vermietung, Verpachtung oder Beleihung nicht möglich ist (Urteil vom 12.05.2014, S 19 AS 1291/11; nicht rechtskräftig, Berufung der Kläger beim LSG anhängig).

Die Kläger begehren Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Sie sind Eigentümer eines 316 qm großen Grundstücks in Griechenland, welches mit einem 116 qm großen Wohnhaus und zwei 90 qm großen Lagerhäusern bebaut ist. Das Wohnhaus wird von der Mutter des Klägers bewohnt, welche nach Angaben der Kläger über ein lebenslanges Wohnrecht verfügt. Die Beklagte hat den Leistungsantrag unter Verweis auf die Möglichkeit der Verwertung der nicht von den Klägern selbst bewohnten Immobilie abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass den Klägern eine Verwertung durch Vermietung bzw. Verpachtung der Lagerhäuser oder eine Beleihung nicht möglich ist. Das Wohnrecht der Mutter des Klägers stehe einer Verwertung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich nicht entgegen.

 

2. Der Grundsicherungsträger ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10) verpflichtet gem. § 26 Abs. 2 SGB II einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung in bzw. bis zur Höhe des halbierten Basistarifs zu gewähren. Aus § 26 Abs. 2 S 1 Nr. 1 SGB II ergibt sich jedoch darüber hinaus keine Pflicht zur Übernahme eines vertraglich vereinbarten Selbstbehalts (Urteil vom 27.02.2014, S 23 AS 7214/11).

Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger die Übernahme der mit seiner privaten Krankenversicherung vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung an den Kosten für ärztliche Behandlungen bzw. die Erstattung der in Höhe der Selbstbeteiligung bei ihm angefallenen Kosten für ärztliche Behandlungen.

Das Gericht wies die Klage unter Hinweis darauf ab, dass sich aus der Tatsache, dass der an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlende Beitrag aufgrund einer vertraglich vereinbarten Kostenbeteiligung des Versicherungsnehmers geringer als die Hälfte des Basistarifs sei, keine Verpflichtung des Beklagten ableiten lasse, sich an den Kosten des privaten Krankenversicherungsschutzes bis zur Hälfte des Basistarifs zu beteiligen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich insbesondere nicht aus einem unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, da der sich aus dem Selbstbehalt ergebende Bedarf auf der Ausübung eines Gestaltungsrechts des Versicherungsnehmers beruhe.

 

3. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung ist auch in den Fällen anwendbar, in denen der Hilfebedürftige Pflichten aus einer per Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) verletzt (Urteil vom 27.06.2014,  S 24 AS 2152/11).   

Der Kläger wendet sich in der Sache gegen den (vollständigen) Wegfall seines Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wegen einer wiederholten Sanktion. Während das Vorliegen der ersten und einer wiederholten Pflichtverletzung zuletzt nicht mehr bestritten wurden, macht der Kläger geltend, dass es jedenfalls zu keiner - den vollständigen Leistungswegfall tragenden - zweiten wiederholten Pflichtverletzung gekommen sei. Diese besteht nach dem Beklagten darin, dass der Kläger keine monatlichen Eigenbemühungen durch entsprechende Initiativbewerbungen unternommen habe, obwohl ihm diese Pflicht durch einen mittlerweile bestandskräftigen Ersetzungsverwaltungsakt - eine Eingliederungsvereinbarung war zuvor nicht zustande gekommen - auferlegt worden ist. Der Kläger räumt zwar ein, keine Bewerbungsbemühungen unternommen zu haben. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass er einen wichtigen Grund dafür habe, von „Blindbewerbungen“ abzusehen. Er beabsichtige nämlich, sich mit einer „neuen Geschäftsidee“ selbstständig zu machen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum der Verstoß gegen Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung, die per Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II inhaltsgleich festgesetzt worden seien, nicht von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung. erfasst sein sollte. Eine derartige Beschränkung auf Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II würde die Hilfebedürftigen privilegieren, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung – aus welchen Gründen auch immer – verweigern.

Auch die mit Wirkung zum 1. April 2011 vorgenommene Änderung des § 31 SGB II bzw. die hierzu ergangenen Ausführungen des Gesetzgebers sprächen dafür, dass dieser die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b) SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung nicht nur auf die Fälle habe beschränken wollen, denen eine aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Leistungsträger zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung zugrunde liege.

 

4. Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind. Diese Anforderungen gelten nach § 15 Abs. 1 Satz 6 auch für den Eingliederungsverwaltungsakt.

Erfordern die Bemühungen des Leistungsberechtigten zusätzliche finanzielle Aufwendungen (etwa für Bewerbungsunterlagen oder Fahrtkosten), ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung (Zusage von Leistungen nach §§ 45 ff. SGB III) zu regeln. Kostenträchtige Eingliederungsbemühungen, deren Aufwendungen der Leistungsberechtigte zumutbar nicht mehr aus den Regelleistungen bestreiten kann, sind ohne Finanzierungsregelung unzumutbar. Fehlt es einer entsprechenden Kostenübernahmeregelung, stellt sich die Eingliederungsvereinbarung als rechtswidrig dar. Dies gilt zumindest dann, wenn die Eingliederungsvereinbarung die konkrete Form der Bewerbungen nicht offen lässt, sondern ausdrücklich auch schriftliche - und somit kostenrelevante - Bewerbungsbemühungen fordert (Beschluss vom 27.09.2013, S 24 AS 4816/13 ER).

Streitig war die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzenden Verwaltungsaktes. Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung  zwischen den Beteiligten nicht zustande kam, erließ der Antragsgegner diese per Verwaltungsakt und verpflichtete die Antragstellerin hierin u.a. dazu, „schriftliche, online, persönliche und telefonische Bewerbungsbemühungen“ zu unternehmen, um sozialversicherungspflichtige (auch befristete) Stellenangebote im Tagespendelbereich zu erwerben. Eine Liste der Eigenbemühungen um Arbeit sei zum nächsten Termin mit folgenden Nachweisen vorzulegen: Nachweisliste wie ausgehändigt, schriftliche Absagen der Firmen, soweit vorhanden, vollständiges und aussagekräftiges Anschreiben an den Arbeitgeber. Eine Bestimmung über die Erstattung etwaiger für diese Bewerbungsbemühungen anfallenden Kosten wurde vom Antragsgegner nicht getroffen.

 


5. Eine schwangere Unionsbürgerin, die sich bei zeitnaher Geburt des Kindes auch auf ein Aufenthaltsrecht wegen  einer bevorstehenden Familiengründung im Bundesgebiet berufen kann, ist nicht von SGB II Leistungen ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 30.01.2013, B 4 AS 54/12 R).

Lebt die Unionsbürgerin seit Einreise nach Deutschland hier mit einem Mann zusammen und versichert dieser ebenso wie die Antragstellerin gegenüber dem Gericht eidesstattlich, dass er der Vater des ungeborenen Kindes ist, so ist die Vaterschaft, und damit auch die Absicht zur Familienzusammenführung, im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Gewährung von SGB II Leistungen ausreichend glaubhaft gemacht, auch wenn das Paar nicht verheiratet ist und die Vaterschaft nicht anerkannt wurde (Beschluss vom 07.05.2014, S 2 AS 2302/14 ER; rechtskräftig).

Die Antragstellerin ist italienische Staatsangehörige. Sie ist schwanger aus Italien zu einem SGB II Empfänger nach Deutschland gezogen. Mit diesem ist sie nicht verheiratet. Bei Antragstellung gaben sie und der SGB II Empfänger zu verstehen, dass letzterer der Vater des ungeborenen Kindes sei. Heirat und förmliche Anerkennung der Vaterschaft seien beabsichtigt, aber noch nicht erfolgt. Im einstweiligen Rechtsschutz hat die Antragstellerin die sofortige Gewährung von SGB II Leistungen begehrt. Im Krankenhaus sei ihr schon mitgeteilt worden, dass sie ohne Bewilligung der SGB II Leistungen nicht weiter behandelt werden könne. Die Geburt des Kindes stehe in wenigen Monaten an. Der Antragsgegner (das Jobcenter) war der Ansicht, dass ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen sei. Danach sind Ausländerinnen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt von SGB II Leistungen ausgenommen.

Die Kammer hat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben und ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin gemäß Artikel 6 GG gemäß der Rechtsprechung des BSG angenommen (BSG, Urteil vom 30.01.2013, B 4 AS 54/12 R), obwohl die Antragstellerin nicht verheiratet ist und die Vaterschaft nicht förmlich anerkannt wurde.

 

6. Gegen eine  Kostensenkungsaufforderung kann nicht erfolgreich mit einer Klage vorgegangen werden. Rechtsschutz kann ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II erst erhalten, wenn eine tatsächliche Absenkung seiner Unterkunftskosten erfolgt ist (Gerichtsbescheid vom 02.07.2014, S 3 AS 1639/14).

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen ein Schreiben, in dem der Leistungsträger ihm mitteilte, in welcher Höhe seine Unterkunftskosten angemessen seien. In diesem Schreiben wurde der Kläger auch gebeten, seine Unterkunftskosten zu senken und die Kostensenkungsbemühungen nachzuweisen.

Die Klage gegen die Kostensenkungsaufforderung blieb ohne Erfolg. Eine Anfechtungsklage scheitere bereits daran, dass die Kostensenkungsaufforderung keinen Verwaltungsakt darstelle. Auch eine Unterlassungsklage sei nicht erfolgreich, da der beklagte Leistungsträger mit einer Kostensenkungsaufforderung lediglich seiner ihm im Gesetz auferlegten Pflicht nachkomme, den Kläger auf dessen Obliegenheit zur Kostensenkung hinzuweisen. Weiter sei auch eine Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung, dass der Kläger seine Unterkunftskosten weiterhin in nicht abgesenkter Höhe erhält, unzulässig, da es sich dabei um eine unzulässige Elementenfeststellungsklage handele. Halte der Leistungsberechtigte die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend, so sei der Streit hierüber erst unmittelbar bei der Frage auszutragen, welche Leistungen für Unterkunft und Heizung in einem nachfolgenden Bewilligungsbescheid von dem Leistungsträger zu erbringen sind.

Rechtsschutz gegen die an den Kläger mit Schreiben vom 23.08.2013 gerichtete Bitte, Bemühungen um eine kostengünstigere Wohnung monatlich unaufgefordert nachzuweisen, bestehe ebenfalls nicht. Hier sei eine Festlegung einer den Kläger belastenden Pflicht nicht erkennbar, denn konkrete Pflichten des Klägers würden durch die Bitte, Bemühungen nachzuweisen, und die Information über Kostensenkungsmaßnahmen nicht festgelegt.

 

7. § 7 Abs. 4a SGB II (a.F.) ist nicht anwendbar auf schwangere Hilfebedürftige, bei denen Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) eingreifen - Anspruch einer Hilfebedürftigen auf Leistuntgen der Grundsicherung trotz Ortsabwesenheit (Urteil vom 27.05.2014,  S 12 AS 1909/10).

In dem Verfahren wandte sich die Klägerin gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von zwei Monaten durch den Beklagten. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt schwanger und - ohne dies dem Beklagten mitzuteilen - auf Anraten ihrer Frauenärztin zur weiteren Betreuung aus gesundheitlichen Gründen zu den Eltern ihres Partners gezogen, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnten. Der Beklagte begründete die Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II damit, dass die Klägerin in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers umgezogen sei, ohne dies dem Beklagten mitzuteilen, und damit den Tatbestand des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 4a SGB II erfüllt habe. 

Das Gericht hat entschieden, dass § 7 Abs. 4a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Komme - wie vorliegend - eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht in Betracht, so bestehe kein Grund, die Handlungsfreiheit des Hilfebedürftigen einzugrenzen. Dies gelte insbesondere für Hilfebedürftige, denen nach § 10 Abs. 1 SGB II keine Erwerbstätigkeit zumutbar sei.  Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen, da eine Arbeitsaufnahme gegen zwingende Arbeitsschutzvorschriften, nämlich Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz, verstoßen hätte.

 

8. Bewohnt ein Leistungsberechtigter eine Mietwohnung, welche ohne Heizung vermietet wurde, können die Kosten für die Beschaffung von Heizkörpern oder Öfen, die fest installiert werden, als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu übernehmen sein (Urteil vom 28.05.2014, S 18 AS 1411/11).

Der Kläger hatte laut Mietvertrag eine Wohnung ohne Heizung angemietet. Die bei Anmietung der Wohnung vorhandene Nachtspeicherheizung hatte er gegen eine Ablösesumme vom Vormieter übernommen. Nachdem diese während der Mietzeit defekt geworden waren, beschaffte sich der Kläger Gasöfen, welche er in der Wohnung installieren ließ. Die Kosten für die Öfen sowie die für die Abholung entstandenen Fahrtkosten machte er beim Jobcenter geltend. Dieses lehnte eine Erstattung der Kosten ab, weil die Ersetzung einer defekten Heizung Angelegenheit des Vermieters sei. Auch habe der Kläger vor Beschaffung der Öfen keinen Antrag beim Jobcenter gestellt.

Das Gericht hat den Beklagten zur Kostenübernahme verurteilt. Der Kläger könne die Ersetzung der Öfen nicht vom Vermieter verlangen, auch seien derartige Kosten nicht in der Regelleistung enthalten. Da die Kosten zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Unterkunft erforderlich gewesen seien, stellten sie Kosten der Unterkunft dar, welche nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen seien.

 

9. Es kann nur eine Eingliederungsvereinbarung zulässig durch Verwaltungsakt ersetzt werden, über die zuvor mit dem Leistungsberechtigten verhandelt worden ist. Der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes mit einem von der verhandelten Eingliederungsvereinbarung abweichenden Inhalt ist rechtswidrig (Beschluss vom 21.05.2014,  S 18 AS 2698/14 ER).

Das Jobcenter hatte der Antragstellerin den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung angeboten, in welcher als Ziele die Abklärung der gesundheitlichen Situation und des Umfangs der Erwerbsfähigkeit bis zum 30.06.2014 sowie der Stabilisierung der Selbständigkeit genannt wurden. Nachdem die Antragstellerin Einwendungen geltend machte und die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieb, erließ das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Inhalt der angebotenen Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt. Auf den Widerspruch der Antragstellerin hob das Jobcenter den Verwaltungsakt und erließ  zugleich einen neuen Eingliederungsverwaltungsakt mit dem Ziel der Beendigung der Selbständigkeit als Integrationsstrategie im Haupterwerb zum 31.07.2014 und Änderung der Integrationsstrategie ab 01.08.2014 sowie Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. Die Antragstellerin hat sich mit dem Begehren der Anordnung der aufschiebenden Wirkung an das Sozialgericht gewandt.

Die Kammer hat dem Antrag stattgegeben, da die Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt schon dem Wortlaut des § 15 SGB II nach nur in Betracht komme, wenn zuvor versucht worden sei, die Eingliederungsvereinbarung mit dem Leistungsberechtigten abzuschließen. Erst wenn entsprechende Verhandlungen gescheitert seien, dürften die Regelungen der angebotenen Eingliederungsvereinbarung im Rahmen eines Verwaltungsakt ersetzt werden. Der Verwaltungsakt im vorliegenden Fall verfolge gegenüber der vorher angebotenen Eingliederungsvereinbarung die genau entgegengesetzten Ziele, worüber mit der Antragstellerin zuvor nicht gesprochen bzw. verhandelt worden sei. Die Kammer hat das Verhandlungserfordernis danach nicht als erfüllt angesehen. Durch Verwaltungsaktdürfe nach dem Gesetzeswortlaut nur "die" Eingliederungsvereinbarung und nicht "irgendeine" Eingliederungsvereinbarung ersetzt werden.

 

10. Es besteht kein Anspruch auf Abzug eines Erwerbstätigenfreibetrages bei der Anrechnung von bezogenem Übergangsgeld auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Urteil vom 19.03.2014, S 14 AS 3862/13; rechtskräftig).

Die Klägerin führte auf Kosten des Rentenversicherungsträgers als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Wiedereingliederungsmaßnahme durch, für die sie Übergangsgeld bezog. Sie machte geltend, dass bei dessen Anrechnung auf die ergänzend bezogenen Leistungen nach dem SGB II wie bei Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld der Erwerbstätigenfreibetrag abgezogen werden müsse.

Das Gericht wies die Klage unter Hinweis darauf ab, dass das Übergangsgeld nicht als Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung erbracht werde und es sich nicht um Erwerbseinkommen, sondern wie beim Krankengeld um Erwerbsersatzeinkommen handele.

 

11. Eine von einem Bundesfreiwilligendienst Leistenden anstelle unentgeltlicher Unterkunft bezogene Geldersatzleistung in Höhe der tatsächlich anfallenden Fahrtkosten ist nicht als zweckbestimmte Leistung von der Anrechnung als Einkommen auf SGB II-Leistungen ausgenommen (Urteil vom 19.03.2014, S 14 AS 2155/13; rechtskräftig).

Die Klägerin bezog während ihres Bundesfreiwilligendienstes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Jobcenter, welches neben dem Taschengeld auch die Geldersatzleistung von 101,50 € als Einkommen anrechnete und dabei die tatsächlichen Fahrtkosten sowie den reduzierten Freibetrag von 60,00 € als Abzugsbetrag berücksichtigte. Die Klägerin begehrte demgegenüber die Außerachtlassung der Fahrtkosten und der dafür erhaltenen Geldersatzleistung und stattdessen Berücksichtigung des höheren pauschalen Freibetrages von 175,00 €.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass der Unterkunftsbedarf zu den bei den SGB II-Leistungen berücksichtigten Bedarfen gehöre und eine dafür erhaltene Geldersatzleistung daher nicht als für einen den Leistungen nach dem SGB II nicht zugrundeliegenden Zweck bestimmte Leistung von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sei.



 

III. Vertragsarztrecht



Verordnet eine Kinderärztin zur Behandlung von ADS/ADHS methylphenidathaltige Medikamente, die nur für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr zugelassen waren, außerhalb der Zulassung an Erwachsene, ist sie gegenüber der Krankenkasse zum Regress verpflichtet (Urteil vom 27.11.2013, S 5 KA 3951/10;  nicht rechtskräftig, Berufung der Klägerin beim LSG anhängig.

Die Klägerin, eine Fachärztin für Kinderheilkunde, verordnete im Jahr 2008 methylphenidathaltige Medikamente (Methylpheni TAD, Concerta, Ritalin) an Erwachsene zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Behandlung von ADS/ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom). Die Medikamente waren nur für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr zugelassen. Eine Zulassung für die Behandlung von Erwachsenen für ein methylphenidathaltiges Medikament zur Therapie von ADS/ADHS erfolgte nach Abschluss weiterer Studien erst im April 2011. Auf Antrag der Krankenkasse setzten die für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen zuständigen Prüfgremien gegen die Klägerin einen Regress in Höhe der durch die Medikamentenverordnung verursachten Kosten fest.

Die Kammer hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und sich hierfür auf eine Entscheidung des BSG gestützt (BSG, Urteil vom 30.06.2009, B 1 KR 5/09 R). Eine Verordnung der Medikamente außerhalb der Zulassung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung sei nicht zulässig und eine Ausnahme von diesem Grundsatz auch in den vorliegenden Fällen nicht gerechtfertigt, da es sich bei dem Krankheitsbild ADS/ADHS im Erwachsenenalter nicht um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende oder zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung handele.

 

IV. Gesetzliche Krankenversicherung



1. Versicherte müssen für den fortlaufenden Bezug von Krankengeld die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Ablauf des Arbeitsunfähigkeitszeitraumes durch einen Arzt bescheinigen lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Freitag fällt und der Versicherte erst am Montag seinen Arzt zur Fortbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit aufsucht (Urteil vom 10.03.2014, S 19 KR 2728/11; nicht rechtskräftig, Berufung der Klägerin beim LSG anhängig).

Die Klägerin war nach einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Freitag, den 31.12.2010 arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis zu diesem Zeitpunkt Krankengeld. Die darauf folgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde am Montag, den 03.01.2011 ausgestellt. Die beklagte Krankenkasse hat die Fortgewährung des Krankengeldes unter Verweis auf die Lücke ab dem 01.01.2011 abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsattestierung eine Obliegenheit des Versicherten ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Sonntag fällt und der Versicherte am darauffolgenden Montag seinen Arzt zur Weiterbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit aufsucht. Da der Anspruch auf Krankengeld erst am Folgetag nach der ärztlichen Feststellung entsteht, muss der Versicherte zur Vermeidung von Lücken vor Ablauf der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit die Weiterbescheinigung veranlassen.

 

2. Die Kopforthesenbehandlung zur Korrektur einer Schädeldeformität bei einem Kind stellt eine neue Behandlungsmethode i. S. von § 135 SGB V dar, zu der eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses noch nicht vorliegt. Damit gehört sie nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, weil insoweit ein Fall des sog. Systemversagens nicht vorliegt.

Im Übrigen besteht auch dann kein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V gegenüber der Krankenkasse, wenn der Versicherte den Beschaffungsweg nicht eingehalten hat. Eine Kostenerstattung ist dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte sich die streitige Behandlung außerhalb des vorgeschriebenen Beschaffungsweges besorgt hat, ohne sich vorher mit seiner Krankenkasse ins Benehmen zu setzen und deren Entscheidung abzuwarten (Urteil vom 24.06.2014, S 23 KR 3965/13).

Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger die Erstattung der Kosten für eine Kopforthesenbehandlung (sog. Helmtherapie). Die behandelnden Ärzte stellten beim Kläger eine lagebedingte Brachycephalie Argenta III (Kurzschädeligkeit) fest. Unter Krankengymnastik und osteopathischen Maßnahmen besserte sich zwar der Bewegungsumfang des Köpfchens, jedoch kam es nur zu einer unwesentlichen Besserung der Brachycephalie des Klägers. Daraufhin entschlossen sich seine Eltern zur Durchführung einer Helmtherapie und beantragten nach Beginn der Behandlung bei der beklagten Krankenkasse die Kostenerstattung. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

  

3. Eine gesonderte Vergütung von durch Psychiatrische Institutsambulanzen (PIA) verordnete Ergotherapieleistungen als separate ambulante Krankenhausleistungen (Heilmittel) kann nicht verlangt werden. Es erfolgt lediglich die pauschale Abgeltung über die für die PIA vereinbarten Vergütungsentgelte (Urteil vom 18.06.2013, S 9 KR 2424/11 - nicht rechtskräftig).

Die Beteiligten, ein Krankenhausträger und eine Krankenkasse, stritten über die gesonderte Abgeltung verordneter und erbrachter Ergotherapieleistungen bei ambulanter Behandlung in einer PIA.

Das Gericht sah die Ergotherapieleistungen als wirksam vereinbarten Leistungsinhalt der PIA und lehnte infolge dessen eine gesonderte Vergütung zusätzlich zu den pauschal gewährten Behandlungssätzen ab.

 

4. Das Zusatzentgelt ZE 2010-27 kann auch bei erworbenen Blutgerinnungsstörungen abgerechnet werden, wenn diese die Gabe von Blutgerinnungsfaktoren erforderlich gemacht haben.  (Urteil vom 16.07.2013, S 9 KR 518/12 - rechtskräftig).

Die Beteiligten, ein Krankenhausträger und eine Krankenkasse, stritten um die medizinischen Voraussetzungen für die Abrechnungsfähigkeit des Zusatzentgeltes ZE 2010-27 bei erfolgter Gabe eines Blutgerinnungspräparates. Entgegen der Auffassung der Beklagten sah das Gericht die Abrechenbarkeit des Zusatzentgeltes nicht auf die angeborene Bluterkrankheit (Hämophilie A/B) beschränkt. Vielmehr erfasse der Bluterbegriff in der Formulierung des ZE 2010-27 auch hereditäre und erworbene Blutgerinnungsstörungen, die eine Behandlungsbedürftigkeit nach sich zögen.  

 

5. Die Krankenkassen haben die Kosten einer Implantatversorgung auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte wegen einer fortgeschrittenen Kieferatrophie auf andere Weise nicht mit Zahnersatz versorgt werden kann (Urteil vom 18. Februar 2014, S 16 KR 4073/10).

In dem Rechtstreit verklagte ein Versicherter, der an Zahnlosigkeit des Oberkiefers leidet, seine Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für mehrere Zahnimplantate. Der behandelnde Zahnarzt hatte die Einsetzung der Implantate empfohlen, weil infolge einer starken Kieferatrophie (Rückbildung des Kieferknochens) die Gefahr von Knocheneinbrüchen bestand und er eine andere Möglichkeit der Versorgung mit Zahnersatz aus medizinscher Sicht deshalb für ausgeschlossen hielt.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass die Behandlung mit Implantaten grundsätzlich nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Die Krankenkassen dürften die Kosten nur in seltenen Ausnahmefällen übernehmen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Behandlungsrichtlinien für Zahnärzte festgelegt habe. Unter diese Ausnahmeindikationen falle die Kieferatrophie nicht, denn bei ihr handele es sich um einen natürlichen Vorgang, der bei jedem größeren Zahnverlust auftrete, außerordentlich häufig vorkomme und vom Gesetzgeber bewusst aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen worden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Kiefer sich so weit zurückgebildet habe, dass kein ausreichendes Lager für eine Zahnprothese mehr vorhanden sei.

 

6. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Kryokonservierung (Einfrieren und Einlagerung von Samenzellen) kann auch bei nicht verheirateten Männern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf § 13 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 27 Abs. 1 SGB V gestützt werden, wenn die Kryobehandlung Krankheitsbeschwerden einer anderen Krankheit (hier: Knochenkrebs) lindern konnte (Urteil vom 12.03.2014, S 10 KR 1906/11, rechtskräftig).

 

7. Nach durchgeführter Geschlechtsumwandlung (Mann zu Frau) besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme einer Laserepilation der Gesichtsbehaarung, da hierfür keine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegt und mit einer Nadelepilation eine wirksame (alternative) Behandlungsmethode zur Verfügung steht (Urteil vom 09.04.2014, S 10 KR 3865/13, noch nicht rechtskräftig).

 

8. Bei einer Erkrankung an einer amyotrophen Lateralsklerose stellt das Medizinprodukt „REPAMUN plus“ keine ausnahmsweise von der gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmende Sachleistung dar, da eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung in der Form einer Pharmakotherapie mit Riluzol zur Verfügung steht (Urteil vom 27.06.201, S 15 KR 3868/13; nicht rechtskräftig).

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Behandlung mit dem Medizinprodukt „REPAMUN plus“ hat, für das jedoch keine entsprechende Zulassung vorliegt („off-label-use“). Das Gericht hat mit Urteil vom 27.06.2014 entschieden, dass ein entsprechender Anspruch der Klägerin nicht besteht. Nach § 2 Abs. 1a SGB V könnten Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stehe, auch eine von § 2 Absatz 1 Satz 3 SGB V abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Diese Voraussetzungen seien hier jedoch nicht zu bejahen. Als medizinische Standardtherapie sei eine Pharmakotherapie mit Riluzol anerkannt. Nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie - Amyotrophe Lateralsklerose (Motoneuronerkrankungen), Stand September 2012, seien neuroprotektive (die Nervenzellen und das Nervengewebe schützende) Therapieansätze nur für Riluzol in doppelblinden placebokontrollierten Studien belegt. Riluzol erhöhe danach dosisabhängig die Wahrscheinlichkeit, das erste Therapiejahr zu überleben, um 6,4–12,1 %. Diese vom Leistungsumfang der GKV umfasste und der Klägerin auch zur Verfügung gestellte Therapieoption schließe nach Ansicht des Gerichts einen Anspruch auf alternative Behandlungen (ua auch mit „REPAMUN plus“) grundsätzlich aus. Des Weiteren vermochte das Gericht hinsichtlich der Behandlung mit „REPAMUN plus“ nicht zu erkennen, dass dadurch auch nur die entfernte Möglichkeit der positiven Beeinflussung des Krankheitsverlaufs der Klägerin bestehe.

  

V. Soziale Pflegeversicherung



Ein bettlägeriger Pflegebedürftiger hat Anspruch auf ein Spezialpflegebett mit geteilter Seitenstütze, wenn seine Pflege dadurch erleichtert wird und kostengünstigere Alternativen nicht zur Verfügung stehen (Urteil vom 12. November 2013, S 16 P 6795/09).

In dem Gerichtsverfahren forderte der schwerstpflegebedürftige Kläger von der Pflegekasse die Versorgung mit einem Spezialpflegebett, das über geteilte, variabel einstellbare Seitenstützen verfügt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme musste der Kläger aufgrund seiner Lähmungen im Bett gepflegt werden. Dabei konnte die Pflege nur dann im Sitzen durchgeführt werden, wenn sich der Kläger mit beiden Händen an den Seitengittern des Bettes festhielt. In dieser Situation ermöglichte ein Pflegebett mit geteilter Seitenstütze der Pflegeperson die beschwerliche Körperpflege „barrierefrei“ durchzuführen, indem sie nicht mehr über ein Bettgitter hinweg arbeiten musste. Diesen Vorteil hielt das Sozialgericht für ausreichend und gab der Klage statt.

In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, die Pflegekassen schuldeten ihren Versicherten ein Pflegehilfsmittel - wie das Pflegebett - bereits dann, wenn das Mittel dazu beitrage, die Pflege zu erleichtern. Eine deutliche, wesentliche oder erhebliche Verbesserung sei nicht erforderlich. Dies entspreche der gesetzlichen Zielsetzung der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die Pflegeperson physisch und psychisch soweit wie möglich zu entlasten, um eine häusliche Pflege zu ermöglichen.

 

VI. Gesetzliche Rentenversicherung



1. Eine telefonische Hotline für Nutzer eines Computerprogramms wird üblicherweise nicht durch freie „Berater“, sondern durch sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiter durchgeführt, wenn eine weitgehende Eingliederung der „Berater“ in den Betrieb des Hotline-Betreibers erfolgt. (Urteil vom 22.01.2014, Az. S 21 R 5726/10;  (rechtskräftig).

Die Klägerin wehrte sich mit der Klage erfolglos gegen die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die beklagte Rentenversicherung für von ihr als „freie Mitarbeiter“ beauftragte Berater, die Nutzern einer speziellen Hotline telefonisch bei Problemen mit einem Computerprogramm aus dem Bereich des Änderungsmanagements Hilfestellung leisten.

Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei den Beratern um sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zwischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung überwögen die Merkmale der abhängigen Beschäftigung: Die Berater würden ohne vorherige Fachkenntnisse von der Klägerin eingearbeitet und dann im Rahmen der festen Betriebszeiten der Hotline von täglich 7 bis 17 Uhr für einen festen Stundenlohn an der Telefon-Hotline eingesetzt, ohne wesentliche inhaltliche oder zeitliche Freiheiten bei ihrer Tätigkeit zu haben, und ohne wesentliches Kapital oder ihre Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetzen zu müssen.

 

2. Die Tätigkeit eines Volljuristen als Rechtssekretär im regionalen Rechtsschutzzentrum bei der IG Metall unterscheidet sich nicht wesentlich von dem Berufsbild eines in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigten Anwalts und führt daher neben der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich zu der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte, sodass der Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt ist (Urteil vom 24.04.2014 - S 25 R 2578/13; nicht rechtskräftig, Berufung der Beklagten beim LSG anhängig).

Die Klägerin nahm als Volljuristin eine neue Tätigkeit bei der Rechtsstelle der IG Metall in deren regionalem Rechtsschutzzentrum auf. Zuvor war die Klägerin angestellte Rechtsanwältin in einer Anwaltskanzlei und als solche aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung Versorgungswerk Rechtsanwälte Baden-Württemberg von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit. Der Antrag der Klägerin auf Weitergeltung der Befreiung von der Versicherungspflicht auch bei der Tätigkeit als Rechtssekretärin bei der IG Metall wurde von der Beklagten abgewiesen, wogegen die Klägerin Klage erhoben hat.

Die Kammer hat entschieden, dass keine wesentlichen tatsächlichen Unterschiede zwischen der Tätigkeit der Klägerin als Rechtssekretärin bei der IG Metall und dem Berufsbild eines in einer Anwaltskanzlei beschäftigten Rechtsanwalts bestünden, sodass die Tätigkeit als Rechtssekretärin neben der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich zu der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte führe und daher der Tatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt sei. Die Rechtsprechung des BSG zu den Syndikusanwälten sei hingegen nicht uneingeschränkt auf die Rechtssekretäre übertragbar, da das Berufsbild und die Aufgaben eines Syndikusanwaltes von denjenigen des Rechtssekretärs bei der IG Metall abwichen.

 

3. Bei der Tätigkeit eines Prokuristen in einer Gesellschaft für Immobilienvermittlung, der zugleich 50 %-iger Gesellschafter dieser Gesellschaft ist, handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, wenn dieser Beschlüsse der Gesellschaft zwar nicht selbständig herbeiführen, jedoch uneingeschränkt verhindern kann (Urteil vom 26.05.2014 - S 25 R 1331/13).

Der Kläger ist 50 %-iger Gesellschafter der Beigeladenen Firma für Immobilienvermittlung. Zugleich ist der Kläger Prokurist in der Firma, wobei der andere 50%-ige Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger als mitarbeitender Gesellschafter bei der Beigeladenen abhängig beschäftigt ist. Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass der Geschäftsführer für bestimmte Maßnahmen und generell für alle Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehen, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung benötigt. Weitere Entscheidungsgegenstände der Gesellschafterversammlung sind im Gesellschaftsvertrag explizit geregelt. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, welche aus dem Kläger und dem Geschäftsführer als jeweils 50%-ige Gesellschafter besteht, kommen laut dem Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit zustande.

Die Kammer hat entschieden, dass unabhängig von der Stellung des Klägers als Prokurist bereits die Eigenschaft des Klägers als 50%-iger Gesellschafter und der damit verbundenen Befugnisse in der Gesellschafterversammlung ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit des Klägers darstellten, da er hierdurch maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausübe. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umfangs der dem Kläger erteilten Prokura überwögen daher insgesamt die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit.

 

4. Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die von dem Antragsteller/der Antragstellerin unterschriebenen (falschen) Angaben in einem Antrag auf Witwen-/Witwerrente, vorsätzlich falsch abgegeben wurde (Gerichtsbescheid vom 29.01.2014, S 2 R 4131/13; nicht rechtskräftig, Berufung der Klägerin beim LSG anhängig).

Die Klägerin beantragte Witwenrente. Auf dem von der Klägerin unterschriebenen Antrag auf Hinterbliebenenrente wurde - fälschlicherweise - durch Ankreuzen verneint, dass sie ab Beginn der Rente wegen Todes aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis Arbeitsentgelt beziehe. Als der beklagte Rentenversicherungsträger Jahre später davon erfuhr, forderte er die zu Unrecht erbrachten Leistungen von der Klägerin wegen vorsätzlich gemachter Falschangaben zurück. Die Klägerin berief sich darauf, dass sie die Angaben nicht vorsätzlich falsch gemacht habe - die Sachbearbeiterin, die ihr beim Ausfüllen des Antrages geholfen habe, habe das Formular eigenmächtig falsch angekreuzt. Das Gericht hat die Klage der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid abgewiesen.

 

5. Abgrenzung einer selbständigen von einer abhängigen Beschäftigung - Tätigkeit als Handballtrainer (Urteil vom 29.01.2014 , S 12 R 2363/10).

Streitgegenständlich war vorliegend, ob der Beigeladene als Handballtrainer bei dem Kläger, einem Sportverein, versicherungspflichtig beschäftigt war. Ausgehend von dem Gesamtbild der Arbeitsleistung ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass von dem Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen sei. Der Beigeladene habe zwar als Trainer, wie dies bei Diensten höherer Art typischerweise der Fall sei, seine Tätigkeit weitgehend frei gestalten können. Jedoch sei er in vielfältiger Weise in den Betrieb des klägerischen Vereins eingebunden gewesen und habe kein eigenes unternehmerisches Risiko getragen.

 

6. Ein selbständig tätiger Lehrer, der im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI (Urteil vom 14.11.2013, S 5 R 6858/12; nicht rechtskräftig, Berufung des Klägers beim LSG anhängig).

Der Kläger übte seit März 2005 eine selbständige Tätigkeit als Dozent bei einem Bildungsträger in einem mehr als geringfügigen Umfang aus. Der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung stellte fest, dass der Kläger als selbständig tätiger Lehrer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig sei, und forderte die noch nicht verjährten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von dem Kläger nach. Die Kammer hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Versicherungspflicht ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Das Bundessozialgericht habe bereits entscheiden, dass gegen die Einbeziehung selbständig tätiger Lehrer als Pflichtversicherte in die gesetzlichen Rentenversicherung keine durchgreifenden Bedenken bestehen (BSG, Urteil vom 23.11.2005, B 12 RA 9/04). Dieser Auffassung hat sich die Kammer angeschlossen. 

  

7. Auch wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig an einer objektiv lebensbedrohlichen Erkrankung litt, ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. So ist nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, wenn die Eheschließung die konsequente Verwirklichung eines Heiratsentschlusses darstellt, der bereits vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung gefasst wurde (Urteil vom 26.07.2013, S 22 R 2690/12)

In diesem Rechtsstreit war zwischen den Beteiligten streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten hat.

Die Klage hatte Erfolg. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer großen Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten gegen die Beklagte hat, da die in § 46 Abs. 2a SGB VI verankerte gesetzliche Vermutung einer sog. Versorgungsehe für den Fall, dass die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, widerlegt sei. Nach den besonderen Umständen des Falles sei die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

 

8. Die Tätigkeit als Verhandlungsdolmetscher stellt besondere Anforderungen an die Hörfähigkeit, weil ein Verhandlungsdolmetscher wegen der üblicherweise vorhandenen Störgeräusche einem speziellen akustischen Umfeld ausgesetzt ist, das sich z.B. von einer normalen Bürotätigkeit deutlich unterscheidet und die Anforderungen an das Hören übersteigt, denen Menschen täglich im privaten Lebensbereich ausgesetzt sind, sodass aufgrund der berufsbedingten Notwendigkeit von Hörgeräten bei einem Verhandlungsdolmetscher ein über den von der Krankenkasse geleisteten Festbetrag hinausgehender Primäranspruch nach dem Rentenversicherungsrecht bestehen kann (Urteil vom 26.03.2014, S 22 R 1707/10).

In diesem Rechtsstreit war zwischen den Beteiligten die Übernahme von Kosten für Hörgeräte streitig, soweit sie den von der beigeladenen Krankenkasse geleisteten Festbetrag überstiegen.

Die Klage hatte insoweit Erfolg, als dass die Beigeladene zur Erstattung der dem Kläger über den Festbetrag hinausgehenden Kosten für die Anschaffung der Hörgeräte verurteilt wurde. Dieser Anspruch habe zwar nicht gegen die Beigeladene als für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigem Leistungsträger bestanden, leistungspflichtig sei die Beigeladene jedoch als im Verhältnis zum Kläger auch für die rentenversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung zuständig gewordener erstangegangener Leistungsträger.

  

9. Wer seine Kinder nicht in Deutschland erzogen hat, hat mangels anerkennungsfähiger Kindererziehungszeiten keinen Anspruch auf eine sog. Mütterrente. Dabei steht nicht die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter (hier: griechische Staatsangehörige) entgegen, sondern der Ort außerhalb des Bundesgebiets, an dem die Erziehungsleistung erbracht wird (hier: Griechenland).

Auch aus europäischem Recht läßt sich nichts anderes herleiten, denn eine rentenrechtliche Begrenzung des Personenkreis für anerkennungsfähige Kindererziehungszeiten steht weiterhin dem nationalen Gesetzgeber bei Beachtung der Vorgaben des EU-Rechts zu (Urteil vom 24.07.2013, S 13 R 3851/12; rechtskräftig).

Die Klägerin arbeitete vor Jahrzehnten nur kurze Zeit in Deutschland und kehrte dann ins Herkunftsland Griechenland zurück. Dort wurde sie Mutter zweier Kinder, die  ausschließlich dort erzog. Im Hinblick auf noch nicht erstattete Versicherungszeiten machte sie nach Erreichen der Altersgrenze die Gewährung einer Altersrente geltend und führte zum Erreichen von deren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch noch festzustellenden Zeiten der Kindererziehung in Griechenland an. Eine hierauf gerichtet Klage wurde aus den in den Leitsätzen genannten Gründen abgelehnt.

 

VII. Schwerbehindertenrecht



1. Ein Teil-GdB von 15 wegen Verlusts des Riech- und Geschmacksvermögens kann den Gesamt-GdB um 10 erhöhen (Urteil vom 21.01.2014, S 27 SB 7137/11; nicht rechtskräftig, Berufung anhängig beim LSG).

Der Kläger leidet neben orthopädischen Beschwerden auch unter einem Verlust des Riech- und Geschmackvermögens mit einem Teil-GdB von 15 nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Grundsätzlich führen leichte Gesundheitsstörungen mit einem Teil-GdB von 10 nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung und ist erst bei einem GdB von 20 zu prüfen, ob das Ausmaß der Behinderung wesentlich zunimmt.

Im vorliegenden Fall hingegen hielt das Gericht eine Erhöhung des Gesamt-GdB um 10 für sachgerecht angesichts der sich nicht überschneidenden Funktionsbeeinträchtigungen und im Hinblick darauf, dass es keinen Sinn machte, in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen überhaupt einen Teil- GdB von 15 zu vergeben, wenn dieser sich nie Gesamt-GdB-erhöhend auswirken würde.

 

2. Die Erstattung der Kosten einer Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung setzt zwingend die Rückgabe derselben voraus. Ob der Kläger diese Wertmarke tatsächlich genutzt hat oder aus gesundheitlichen Gründen gar nicht nutzen konnte, spielt im Rahmen des § 145 SGB IX keine Rolle (Urteil vom 21.01.2014, S 27 SB 1904/13; rechtskräftig).

Der Kläger war Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen G, B und aG sowie einer gültigen Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung für das Jahr 2011.

Nachdem er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, die Wertmarke zu nutzen, stellte er bei dem Beklagten einen Antrag nach § 145 SGB IX auf Erstattung der dafür angefallenen Kosten, gab aber die Wertmarke erst Monate später wieder an den Beklagten zurück.

Das Gericht entschied, dass eine Erstattung der Kosten zwingend an die Rückgabe der Wertmarke gebunden sei. Dies folge aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Andere Anspruchsgrundlagen für eine Kostenerstattung (Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, Verwirkung) bestünden nicht.





 

VIII. Sozialhilfe



1. Die Auslandssozialhilfe - gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - greift nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage ein; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage, bei der ernsthaft zu befürchten ist, dass das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Hilfesuchenden in Gefahr ist und ein bedeutender Schaden für Leben, Gesundheit oder ein vergleichbares existenzielles Rechtsgut droht.

Das Gericht muss dabei im besonderen Maße auf die Angaben des im Ausland befindlichen Hilfesuchenden vertrauen, da (stichhaltige) Nachweise für die außergewöhnliche Notlage aufgrund der räumlichen Entfernung nur unter erschwerten Bedingungen zu erbringen sind. Nichtaufklärbare Widersprüche und Unvollständigkeiten im Vortrag gehen daher in der Regel zu seinen Lasten. 

Eine weitere Sachaufklärung ist nicht geboten, wenn dem Gericht bis auf eine eidesstattliche Versicherung des Hilfesuchenden keine verwertbaren Dokumente vorliegen und der Hilfesuchende im Übrigen lediglich auf die „Besonderheiten der asiatischen Kultur“ sowie seine bestehenden Hemmungen bei der Erlangung entsprechender Nachweise über seine Notlage verweist.  (Urteil vom 25.06.2014, S 20 SO 5202/11)

Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hält sich seit 1995 in Thailand auf. Er  hat mit einer thailändischen Staatsangehörigen, mit der er nicht mehr in einer Partnerschaft zusammenlebt, eine nichteheliche Tochter, deren Pflege und Erziehung er übernimmt. Mit dem im Juni 2010 über das deutsche Konsulat in Phuket gestellten Antrag begehrt der Kläger Sozialhilfeleistungen für Deutsche im Ausland in Höhe von monatlich 590 Euro. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass eine „außergewöhnliche Notlage“ im Sinne des § 24 SGB XII vorliegt.

 

2. Die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten durch den Sozialhilfeträger  gemäß §§ 67, 68 SGB XII  während einer Haft ist auf Tatbestandsseite an das Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten gebunden und kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung auch für die Zukunft dauerhaft gesichert werden kann.

Des Weiteren räumen die §§ 17 Abs. 12 Satz 1, 10 Abs. 1 SGB XII dem Sozialhilfeträger ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen als Dienst-, Geld- oder Sachleistungen erbringen kann. Dies bedeutet, dass neben der Übernahme der Miete auch grundsätzlich andere Hilfeformen wie die Auflösung der Wohnung, Einlagerung der persönlichen Sachen auf Kosten des Sozialhilfeträgers und Neuvermittlung einer Wohnung gefunden werden können (Urteil vom 25.06.2014, S 20 SO 6028/13).



Der Kläger befand sich seit dem 20.03.2013 für die Dauer von vier Monaten in der JVA S. Am 22.03.2013 beantragte er die Übernahme der Mietkosten für seine Wohnung für die Dauer der Inhaftierung. Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Wohnraum, auf den sich der Antrag beziehe, ohnehin nur noch bis zum 30.11.2013 als Interimswohnraum benutzt werden könne, danach falle er an den Vermieter zurück, der ihn anderweitig nutzen möchte. Dem Kläger bleibe es zudem unbenommen, sich rechtzeitig vor der Entlassung aus der Haftanstalt mit dem Sozialdienst vor Ort in Verbindung zu setzen und eine neue Unterbringungsmöglichkeit zu finden. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.

 

3. Keine Übernahme von Mietschulden im Eilverfahren, wenn die Unterkunft dadurch nicht längerfristig gesichert wird (Beschluss vom 14.03.2014, S 11 SO 932/14 ER).

Die Antragstellerin begehrte die Übernahme von Mietschulden, die angefallen waren, weil sie trotz Rente und ergänzenden Leistungen des Sozialhilfeträgers keine Miete zahlte. Sie  hatte bereits zuvor immer wieder Mietschulden angehäuft und war in den letzten 7 Jahren insgesamt 7 Mal umgezogen, dabei wurde ihr immer wegen Mietschulden gekündigt.

Das Gericht hat die Übernahme der Mietschulden im Wege des einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt, da kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Aus Sicht des Gerichts war nicht ersichtlich, dass mit der Übernahme der Mietschulden eine dauerhafte Sicherung der Wohnung gewährleistet wäre, da zu erwarten sei, dass die Antragstellerin trotz ausreichender Mittel auch weiterhin Mietschulden anhäufen werde.

 

4. Der Wille, nach Deutschland einzureisen, um hier Sozialhilfe zu beziehen, schließt ausländische Antragsteller vom Leistungsbezug aus, auch wenn dieses nicht der einzige Einreisegrund, jedoch für die Einreise von prägender Bedeutung gewesen ist (Beschluss vom 03.09.2013, S 11 SO 4841/13 ER).

Bei den Antragstellern handelt es sich um marokkanische Staatsangehörige. Der Familienvater war in den 1990iger Jahren zeitweise in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wurde jedoch nach Ablehnung seines Asylantrages aus Deutschland abgeschoben. Anfang April 2013 reiste er nach Deutschland ein, um seinen Rentenstatus zu klären. Die Antragsgegnerin bewilligte eine Rückfahrkarte sowie eine Übernachtung, da der Bus zurück nach Spanien erst am nächsten Tag fuhr. Anfang Juni reiste der Familienvater erneut ein mit der Begründung, seinen Rentenstatus klären zu wollen, mit ihm reisten drei der vier Kinder. Mitte Juni reisten auch die Mutter und das vierte Kind ein. Die Antragsgegnerin lehnte Leistungen ab, da die Familie eingereist sei, um Sozialhilfe zu beziehen, bewilligt wurden lediglich Rückfahrkarten und Leistungen für den unabweisbaren Bedarf bis zur nächsten möglichen Ausreise.

Das Gericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ab. Das Motiv, Sozialhilfe zu beziehen, sei für die Familie prägend gewesen, auch wenn der Familienvater dies vorgetragen hat. Der Sozialhilfebezug müsse nicht den einzigen Grund für die Einreise darstellen, ausreichend sei, dass der Sozialhilfebezug in besonderer Weise bedeutsam und nicht nur anderen Einreisezwecken untergeordnet gewesen sei. Da der unabweisbare Bedarf seitens der Antragsgegnerin gedeckt sei, sie kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

 

IX. Gesetzliche Unfallversicherung



1. Es besteht kein Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für ein Fahrrad mit Elektroantrieb (sog. „E-Bike“) als Hilfsmittel  der gesetzlichen Unfallversicherung (Gerichtsbescheid vom 11.10.2013,  S 21 U 1106/12 ;rechtskräftig).

Der Kläger leidet auf Grund eines Arbeitsunfalles unter einer komplexen Knieverletzung. Um ihm kniegelenksschonendes Fahrradfahren zu ermöglichen, empfahl ihm sein behandelnder Arzt die Anschaffung eines E-Bikes vom Typ „Pedelec“; die Kosten dafür wollte der Kläger von der beklagten Unfallversicherung ersetzt bekommen.

Die Kammer hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein E-Bike kein Hilfsmittel i. S. v. § 31 Abs. 1 SGB VII, sondern einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstelle, der von Menschen ohne Behinderungen oder gesundheitliche Einschränkungen ebenfalls genutzt werde. Ein E-Bike sei nicht vorwiegend für Kranke oder Behinderte konzipiert, sondern werde auch von älteren oder weniger sportlichen Menschen genutzt, um längere Fahrten bequem zurück legen zu können (Anschluss an eine Entscheidung des SG Oldenburg vom 01.06.2012 für den Bereich der Krankenversicherung, S 61 KR 204/11).

 

2. Ein als Ehegatte im Betrieb der Ehefrau beschäftigter Landwirt, der seiner Schwiegermutter im Stall zur Hilfe eilt, weil diese beim Kühe füttern zwischen die Tiere geraten und verletzt wurde, ist nicht als Nothelfer, sondern weiterhin im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (Urteil vom 20.05.2014, S 26 U 456/12; nicht rechtskräftig, Berufung der Klägerin beim LSG anhängig).

Die Schwiegermutter des Verletzten war beim Füttern der Kühe von einer auf dem Gang zwischen den Boxen liegenden Kuh getreten worden und zwischen zwei Tiere gefallen, woraufhin diese in Panik gerieten und die Schwiegermutter durch Tritte verletzten. Der Verletzte war zur Hilfe geeilt, um die Schwiegermutter aus ihrer misslichen Lage zu befreien, was ihm nicht gelang. Er fiel ebenfalls zwischen die Tiere und wurde vor allem am Knie durch Tritte verletzt. Die klagende Unfallkasse der Landwirte, die für die Behandlung des Verletzten aufgekommen ist und die Erstattung von der Unfallkasse Baden-Württemberg begehrte, war der Ansicht, der Verletzte sei wegen seiner Hilfeleistung nicht als Landwirt, sondern als sog. Nothelfer unfallversichert. Die Klage blieb ohne Erfolg, da sich in diesem Falle die Betriebsgefahr der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung verwirklicht habe und der Verletzte nach der Konkurrenznorm § 135 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch weiterhin als Landwirt versichert gewesen sei.

 

3. Es existiert keine Ermächtigungsgrundlage für einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber einem unter Umständen haftungsprivilegierten Dritten, einen feststellenden Verwaltungsakt über den Umfang von Leistungsansprüchen eines Versicherten oder über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles hinsichtlich des Versicherten zu erlassen (Urteil vom 12.06.2014, S 6 U 3490/11).

Die Beklagte erließ einen an die klägerische Kfz-Haftpflichtversicherung adressierten Bescheid, in dem sie unter Ziff. 1 feststellte, dass der Unfall ihrer Versicherten als Versicherungsfall gem. § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII anerkannt werde und unter Ziff. 2, dass die von der Unfallkasse für die Entschädigung erbrachten Leistungen von 5.822,59 € ursächlich auf den Unfall zurückzuführen, notwendig gewesen und dem Grund und der Höhe nach richtig festgestellt und ausgezahlt worden seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte als unbegründet zurück.

Hiergegen richtete sich die erhobenen Klage, der in vollem Umfang stattgegeben wurde. Es existiere keine Ermächtigungsgrundlage, die es der Beklagten ermögliche, gegenüber einem unter Umständen haftungsprivilegierten Dritten einen feststellenden Verwaltungsakt über das Vorliegen eines Versicherungsfalles oder über die Höhe der von der Beklagten an die Versicherte erbrachten Aufwendungen zu erlassen. Die klägerische Kfz-Haftpflichtversicherung stehe insoweit ausschließlich in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zur Beklagten.  

  

4. Es liegt kein versicherter Arbeitsunfall in der Schülerunfallversicherung vor, wenn auf einer Studienfahrt ein 17 jähriger  Schüler nachts nach verbotenem Alkoholkonsum aus dem Fenster aufs Dach klettert, um dort verbotswidrig zu rauchen und dabei ausrutscht und sich beim Sturz vom Dach eine komplette Paraplegie zuzieht (Urteil vom 29.04.2014, S 1 U 5024/13; nicht rechtskräftig, Berufung des Klägers beim LSG anhängig).

Der Kläger reiste mit anderen Schülern eines Gymnasiums  zu einer Studienfahrt nach England. In  der von den Schülern bewohnten Jugendherberge stürzte er gegen Mitternacht vom Dach, auf das er zum Rauchen über das Fenster des Badezimmers, das  zu dem von ihm und anderen Klassenkameraden bewohnten Zimmer gehörte, gelangt war.  Der Sturz erfolgte aus etwa 5 m Höhe auf harten Untergrund, was beim Kläger eine schwere Kopfverletzung sowie eine Verletzung der Wirbelsäule und in der Folge eine Lähmung unterhalb der Brustwirbelsäule verursachte.

Die Kammer hat Versicherungsschutz verneint, weil der  Aufenthalt des Klägers mit seinen Kameraden auf dem gemeinsamen Zimmer zum Zwecke des verbotenen Alkoholkonsums  als nicht versichert anzusehen ist.  Beim Trinken  und Rauchen handelt es sich grundsätzlich um eigenwirtschaftliche, nicht versicherte Tätigkeiten. Etwas anderes gilt hier nach Überzeugung der Kammer auch nicht unter dem Gesichtspunkt schülertypischen Verhaltens in der Gruppe. Selbst wenn der Alkoholkonsum noch als gruppentypische Verhaltensweise auf einer Klassenfahrt angesehen würde, gilt dies nicht für den Entschluss des Klägers, gegen Mitternacht, nicht wie bereits mehrfach zuvor, das Haus zum Zwecke des Rauchens zu verlassen, sondern aus dem Badezimmerfenster zu klettern und auf dem Dach zu rauchen. Dies stellt eine   eigenverantwortliche, absolut unvernünftige, aber wie die Angaben des Klägers belegen, rational begründete und vollzogene persönliche Entscheidung dar, die nicht als Ausfluss eines typischen Gruppenverhaltens von Schülern und Jugendlichen betrachtet werden kann. Im Fall des   Klägers, der   im Unfallzeitpunkt 17 1/2 Jahre gewesen ist, liegen auch  Anhaltspunkte für eine besondere Unreife,  eine ,handlungsunfähig machende Alkoholisierung,   das Bestehen einer Mutprobe, ein Handeln aus Imponiergehabe oder ein Unfallereignis aus  besonderer Betriebsgefahr  nicht vor.

  

5. Eine multisegmentale Ostechondrose und Bandscheibenvorfälle im Bereich der Halswirbelsäule (HWS)  bei einem langjährigen LKW - Berufskraftfahrer  können  nicht als Folgen einer   Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2109 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV)  anerkannt werden (Urteil vom 21.03.2014,  S 1 U 4061/13; nicht rechtskräftig, Berufung des Klägers beim LSG anhängig).

Der 58 jährige  Kläger arbeitete 18 Jahre als Kraftfahrer im Nah- und Fernverkehr von Silofahrzeugen (Transport von Zementpulver). Nach seinen Angaben traten  Wirbelsäulenbeschwerden  zunächst im unteren Bereich, später auch im oberen Bereich, auf. Der Kläger führte dies auf die Verkürzung eines Beines und das Sitzen im LKW  mit ständigen Erschütterungen und der Notwendigkeit, schwere Lasten beim Auf- und Abladen bewegen zu müssen, zurück.  Seine  erheblichen Gesundheitsstörungen im Bereich der HWS seien  beruflich verursacht, so dass  er  inzwischen auch nicht mehr als Berufskraftfahrer arbeiten könne und die Anerkennung einer BK der HWS geltend mache.

Die Kammer hat die arbeitstechnischen Voraussetzungen  der streitigen BK nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2109  der Anlage 1 zur BKV,  bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, verneint. So stehen nach dem Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr. 2109 (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Bundesarbeitsblatt 3/93 Seite 53)  unter den beruflichen Faktoren, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der HWS verursachen oder verschlimmern können, fortgesetztes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, einhergehend mit einer statischen Belastung der cervikalen Bewegungssegmente und außergewöhnlicher Zwangshaltung der HWS im Vordergrund. Eine derartige kombinierte Belastung der HWS wird z. B. bei Fleischträgern beobachtet, die Tierhälften oder  -viertel auf dem Kopf bzw. dem Schultergürtel tragen. Die nach vorn und seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung und das gleichzeitige maximale Anspannen der Nackenmuskulatur führen zu einer Hyperlordosierung und auch zu einer Verdrehung der HWS. Ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung bandscheibenbedingter Erkrankungen der HWS ist anzunehmen, wenn Lastgewichte von 50 kg und mehr regelmäßig auf der Schulter getragen werden. Dies gründet sich auf epidemiologische Studien über das vermehrte Auftreten von bandscheibenbedingten Erkrankungen der HWS, welche bei Transportarbeitern in Schlachthöfen gewonnen wurden, die Lastgewichte von 50 kg und mehr getragen haben. Langjährig bedeutet, dass zehn Berufsjahre als die im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit nach den vorgenannten Kriterien zu fordern sind. Die Lastgewichte müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen worden sein. Diese Voraussetzungen hat die Kammer beim Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als  LKW Fahrer, dem, wie üblich,  für Be-  und Entladevorgänge ein Hubwagen und Gabelstapler zur Verfügung gestanden haben, verneint.

 

6. Bloße Knieschmerzen oder Gelenkprobleme nach jahrelanger körperlicher Arbeit reichen für die Anerkennung einer Berufskrankheit der Knie (Berufskrankheit Zif. 2112 Gonarthrose) nicht aus.

Sind hingegen näher berechnete Belastungswerte (hier: über 13.000 Arbeitsstunden als arbeitstechnische Voraussetzungen bei einem Dachdecker) und ein genaues Krankheitsbild der Kniegelenke (hier: Kellgren II) erfüllt, ist im Gegensatz zu einigen anderen Berufskrankheiten kein  besonderes Schädigungsschema erforderlich. Ein sogenanntes belastungskonformes Schadensbild ist bei dieser Berufskrankheit weder medizinisch noch rechtlich zu begründen (Urteil vom 24.10.2013, S 13 U 70/11; Berufung eingelegt, nicht rechtskräftig.)

 

X. Soziales Entschädigungsrecht



Wer nachts auf dem Weg vom Betriebsparkplatz zur Arbeitsstätte mit einem Baseballschläger von einem unbekannten Täter attackiert und verletzt wird, kann unter Umständen sowohl Ansprüche nach dem gesetzlichen Unfallversicherungsrecht (Wege-/Arbeitsunfall) sowie dem Opferentschädigungsrecht (Opfer einer Straftat) haben.

Bestanden schon vor einer Straftat psychische Belastungen durch familiäre Probleme mit dem heranwachsenden Sohn, sind nicht sämtliche nach einer körperlichen Attacke gegen die Mutter (hier: nächtliche Hiebe mit einem Baseballschläger auf eine am Boden liegende Person)bei dieser auftretende psychische Veränderungen ausschließlich der Straftat zuzuschreiben (Urteil vom 20.03.2014, 13 VG 8675/09; Berufung eingelegt, nicht rechtskräftig).

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