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Auszug der aktuellen Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart (Stand: August 2015)

Datum: 12.08.2015

Kurzbeschreibung: Das Sozialgericht Stuttgart hat einen Auszug seiner Rechtsprechung der letzten Monate zusammengestellt. Die Sammlung enthält Fälle aus nahezu allen Rechtsgebieten der Sozialgerichtsbarkeit.

I. Arbeitslosenversicherung

1. Ein Student steht dem Arbeitsmarkt in der vorlesungsfreien Zeit zu Beginn des ersten Semesters zur Verfügung und hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Urteil vom 18.02.2015, S 3 AL 506/14; nicht rechtskräftig, Berufung der Beklagten beim LSG anhängig).

Der immatrikulierte Kläger begehrte die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld bis zum Beginn der Vorlesungen des ersten Semesters eines neu aufgenommenen Studiums. Ausweislich einer Auskunft der Hochschule war erst ab Vorlesungsbeginn die Anwesenheit der Studierenden erforderlich.

Die Kammer hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe die gesetzliche Vermutung, ein Student könne nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben, widerlegt. Für die Widerlegung dieser Vermutung komme es nicht auf den gesamten Zeitraum des Studiums über mehrere Semester an, sondern auf den Zeitraum, für den Arbeitslosengeld begehrt werde.

 

2. Während der Gültigkeitsdauer einer Eingliederungsvereinbarung ist die Agentur für Arbeit nicht berechtigt, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen einseitig durch Verwaltungsakt festzusetzen (Urteil vom 26. März 2015, S 11 AL 5947/13).

Am 18.6.2013 unterzeichnete der Kläger eine Eingliederungsvereinbarung mit Gültigkeit bis 31.12.2014. Mit Datum vom 16.7.2013 setzte die Beklagte gemäß § 37 Abs. 3 S. 4 SGB III die für die Eingliederung des Klägers erforderlichen Eigenbemühungen fest. Als der Kläger die geforderten Eigenbemühungen nicht nachwies, verhängte die Beklagte zwei Sperrzeiten und forderte Arbeitslosengeld zurück.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Beklagte habe die Eigenbemühungen nicht nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III durch Verwaltungsakt festsetzen dürfen, da sie bereits eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Kläger abgeschlossen habe. Eine Eingliederungsvereinbarung binde sowohl den Arbeitslosen als auch die Bundesagentur für Arbeit. Die gesetzlichen Regelungen für eine nachträgliche Vertragsanpassung und eine Kündigung ergäben sich aus § 59 SGB X. Auch eine Anpassungs-Eingliederungsvereinbarung nach § 37 Abs. 3 Satz 3 SGB III komme nur durch übereinstimmende Erklärung beider Partner zustande.

 

3. Die Agentur für Arbeit kann Forderungen gegen den Erblasser aus einem bestandskräftigen Verwaltungsakt nicht durch Haftungsbescheid gegenüber den Erben geltend machen. Sie kann und muss den ursprünglichen Verwaltungsakt gegen die Erben vollstrecken (Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2015, S 11 AL 7303/13).

Im Jahr 2005 forderte die Beklagte vom Vater des Klägers Arbeitslosenhilfe und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als 40.000 € zurück. Dieser Bescheid wurde nach erfolglosem Klageverfahren rechtskräftig. Im Jahr 2010 verstarb der Vater des Klägers. Mit Haftungsbescheid vom 8. November 2012 nahm die Beklagte den Kläger als Erben des Verstorbenen für die bestehenden Verbindlichkeiten in Anspruch.

Das Gericht hob den Haftungsbescheid auf. Für einen solchen Verwaltungsakt gebe es im Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) – anders als im Zweiten Buch – keine Rechtsgrundlage. Da die Forderung gegen den Erblasser durch bestandskräftigen Verwaltungsakt festgesetzt sei, könne und müsse die Beklagte diesen Verwaltungsakt gegen die Erben vollstrecken.

 

II. Grundsicherung für Arbeitsuchende

1. Ein Anspruch eines Leistungsberechtigten auf Übernahme der Kosten einer Entsorgung von eingelagertem vormaligem Inventar als Zuschuss besteht nicht (Urteil vom 10.06.2015, S 3 AS 3220/14; nicht rechtskräftig).

Der Hausrat der in einer Betreuungseinrichtung für obdachlose Frauen lebenden Klägerin war zwei Jahre lang auf Kosten des Leistungsträgers eingelagert. Nachdem die weitere Tragung der Einlagerungskosten abgelehnt wurde, begehrte die zwischenzeitlich in eine eigene Wohnung umgezogene Klägerin die Übernahme der durch die Entsorgung entstehenden Kosten.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme als Zuschuss bestehe nicht, das SGB II sehe vielmehr eine darlehensweise Leistungsgewährung für einen unabweisbaren Bedarf nach § 24 SGB II vor. Ein Rückgriff auf § 73 SGB XII zur Deckung unbenannter und besonderer, atypischer Bedarfslagen scheide aus, denn dadurch würde die Regelung der darlehensweisen Leistungsgewährung des § 24 SGB II umgangen und das in sich geschlossene System des SGB II durchbrochen.

 

2. Die Ausübung eines Ehrenamtes entbindet den Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht davon, einen Meldetermin beim Jobcenter wahrzunehmen (Beschluss vom 1.4.2015,  S 2 AS 790/15).

Die Antragstellerin, die seit einiger Zeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (sog. Arbeitslosengeld II) bezieht, wandte sich in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes u.a. gegen einen sog. Sanktionsbescheid. Sie war vom Antragsgegner schriftlich aufgefordert worden, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen, damit man mit ihr ihre berufliche Situation besprechen könne. Zu diesem Termin ist die Antragstellerin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen unentschuldigt nicht erschienen. Sie trug im Rahmen der Anhörung vor, dass sie ehrenamtlich tätig sei und die Einladung deshalb übersehen habe. Diese Entschuldigung akzeptierte der Antragsgegner nicht und senkte die Regelleistung der Antragstellerin für die Dauer von drei Monaten um 10 Prozent ab.

Das Gericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen. Dass die Antragstellerin den Termin aufgrund ihres Ehrenamtes verpasst habe, sei kein wichtiger Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wonach eine Sanktionierung wegen der Verwirklichung eines Sanktionstatbestandes ausscheidet, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Die Antragstellerin sei durch ihr Ehrenamt nämlich nicht zwangsläufig durch äußere, unabwendbare oder schwerwiegende Umstände gehindert gewesen, sich am vorgesehenen Tag beim Antragsgegner am angegebenen Ort zu melden. Es sei zwar begrüßenswert, dass die Antragstellerin sich ehrenamtlich engagiere. Dieses Amt übe sie jedoch freiwillig aus. Dagegen sei sie als Bezieherin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verpflichtet, jederzeit an der Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit mitzuwirken und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehörten gerade auch „vorbereitende Maßnahmen“, wie Termine beim Antragsgegner wahrzunehmen, um die aktuelle berufliche Situation zu besprechen.

 

3. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall „Dano“ ist nicht anwendbar auf Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Bei Personen, bei denen die Arbeitsuche zu bejahen ist, steht eine Entscheidung des EuGH noch aus. Wegen des existenzsichernden Charakters der Leistungen des SGB II sind daher im Wege der Folgenabwägung bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtsschutz zu bewilligen (Beschluss vom 11.3.2015,  S 2 AS 772/15 ER).

Die Antragstellerin ist rumänische Staatsangehörige und lebt seit 2011 in Deutschland. Nachdem sie zunächst ihren Lebensunterhalt selbst bestritten hatte (sie war u.a. für einige Monate als Reinigungskraft beschäftigt), beantragte sie erstmals 2014 beim Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, sog. Arbeitslosengeld II. Dieses wurde ihr vom Antragsgegner zunächst für 6 Monate bewilligt. Den Folgeantrag lehnte das Jobcenter ab. Das Sozialgericht Stuttgart verpflichtete den Antragsgegner im Juli 2014 der Antragstellerin vorläufig bis zum 31.12.2014 Leistungen zu gewähren. Im Dezember 2014 beantragte die Antragstellerin die Weitergewährung dieser Leistungen. Auch dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin halte sich in Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche auf. Sie sei daher vom Leistungsbezug nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der geringfügigen Tätigkeit der Antragstellerin, mit der diese 50 Euro im Monat verdiene.

Das Gericht hat dem Antrag im Wesentlichen stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin weiter vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Es sei entgegen der Annahme des Antragsgegners nach wie vor umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt, ob der ausnahmslose Leistungsausschluss für arbeitssuchende Unionsbürger mit Europarecht vereinbar sei. Der vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Fall „Dano“ habe diese Frage gerade nicht abschließend entschieden. Diese Entscheidung betreffe die besonders gelagerte Fallkonstellation, dass sich ein Unionsbürger unzweifelhaft nicht zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und deshalb über kein auf die Arbeitsuche gestütztes Aufenthaltsrecht verfüge, aber dennoch Leistungen nach dem SGB II beanspruche. Eine solche Fallkonstellation liege hier offensichtlich nicht vor, denn die Antragstellerin arbeite bereits (wenn auch nur in sehr geringem Umfang) und es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie nicht auf Arbeitssuche sei. Zu dieser Fallkonstellation enthalte die Entscheidung des EuGH aber gerade keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen. Sie seien erst in einem weiteren Vorlageverfahren zu erwarten, dessen Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof im Herbst zu erwarten sei. Solange die Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für arbeitssuchende Unionsbürger jedoch nicht abschließend geklärt sei, seien der Antragstellerin im Rahmen einer Interessenabwägung im Eilverfahren vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

 

4. Zu den Voraussetzungen der ausnahmsweisen Übernahme von Tilgungsleistungen eines Darlehensvertrages als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II bei selbstgenutztem Wohneigentum des Hilfebedürftigen (Urteil vom 29.04.2015, S 24 AS 3860/13).

Die Kläger begehren gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II die Berücksichtigung eines von ihnen monatlich zu leistenden Tilgungsbetrags für den Erwerb einer Eigentumswohnung in Höhe von monatlich 96,50 Euro. Die von den Klägern zu dritt bewohnte 80 qm große Eigentumswohnung wurde von ihnen im Jahr 1996 zu einem Kaufpreis von seinerzeit 386.000,00 DM (197.358,67 Euro) erworben. Hiervon wurden 130.000,00 DM durch vorhandenes Eigenkapital entrichtet, der Restbetrag wurde fremdfinanziert. Nach einer Umschuldung der Darlehenssumme beträgt die Restdarlehensschuld nunmehr insgesamt 23.500,00 Euro.

Zuletzt  konnten die Kläger eine Reduzierung der monatlichen Schuldverpflichtungen dahingehend erreichen, dass seit dem 01.12.2012 ein monatlicher Betrag von insgesamt 150,00 Euro zu entrichten ist. Hiervon stellen 53,50 Euro Zinszahlungen dar, sodass sich der monatliche - und im Klageverfahren als Kosten der Unterkunft geltend gemachte - Tilgungsbetrag auf nunmehr 96,50 Euro beläuft.

Seit dem 01.06.2011 beziehen die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Hierbei wurden ihnen im Rahmen der Kosten der Unterkunft neben den monatlichen Betriebskosten stets nur die Zinszahlungen bewilligt. Eine Berücksichtigung der monatlichen Tilgungsraten wurde abgelehnt.

Das Gericht hat die dagegen gerichtete Klage unter Hinweis darauf abgewiesen, dass vom Vorliegen einer Ausnahmesituation im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der Tilgungszahlungen für ein fremdfinanziertes Eigenheim als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II vom Leistungsträger übernommen werden können, sofern die Finanzierung weitgehend abgeschlossen ist und der Aspekt der Vermögensmehrung daher in den Hintergrund tritt (BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - ,Urteil vom 07.07.2011 B 14 AS 79/10 Rn. 18 ff.) jedenfalls bei einem Restschuldbetrag von 23.500,00 Euro, welcher nach dem maßgeblichen Tilgungsplan noch auf viele Jahre hinweg zu tilgen sein werde, nicht ausgegangen werden könne.  

  

5. Es bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die seit dem 1.1.2011 geltenden Regelungen betreffend die Elterngeldanrechnung in § 10 Abs 5 BEEG (Gerichtsbescheid vom 27.10.2014, S 6 AS 5512/13).

Im vorliegenden Verfahren stand im Streit die Berücksichtigung von Elterngeld als Einkommen, da die Anrechnung nach Auffassung der Kläger verfassungswidrig sei. Jedoch ist nach Auffassung der Kammer die Entscheidung des Gesetzgebers über die Anrechnungsmöglichkeit sachlich gerechtfertigt.

 

6. Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten (S 18 AS 4309/14 ER, Beschluss vom 29.08.2014).

Das Jobcenter, gegen welches sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtet hat, hatte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Antragstellerin abgelehnt, weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Freundes/Partners der Antragstellerin nicht offengelegt worden waren und daher die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. Seitens der Antragstellerin war angegeben worden, dass ihr Bekannter, zu dem sie lediglich ein freundschaftliche Beziehung unterhalte, zwei bis drei Mal pro Woche in ihrer oder sie in seiner Wohnung übernachte. Das Jobcenter hat das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft angenommen, wobei ein Zusammenwohnen vorliege, da sich die Lebensmittelpunkte der Antragstellerin und ihres Partners gemeinsam auf beide Wohnungen bezögen.

Die Kammer hat das Jobcenter vorläufig zur Zahlung von Leistungen für die Antragstellerin ohne Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen einer anderen Person verpflichtet. Sie hat klargestellt, dass  nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jede partnerschaftliche Beziehung derjenigen zwischen Ehegatten gleichgestellt werden soll, sondern nur diejenige – bei Vorliegen von Indizien für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft –, in der sich die Partner entschlossen haben, auch zusammen in einem Haushalt zu wohnen. Vorliegend fehlte es bereits an einem gemeinsamen Haushalt, da der Antragstellerin und ihrem Partner/Bekannten in der Wohnung des jeweils anderen mangels Vorhandenseins wesentlicher persönlicher Gegenstände eine reguläre Lebensführung nicht möglich ist. Das Bestehen einer partnerschaftlichen Beziehung konnte daher dahinstehen.

 

7. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gilt nicht für EU-Bürger, die sich nicht auf ein Aufenthaltsrecht berufen können, weil ihnen insbesondere mangels Arbeitssuche kein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU (in der Fassung vom 21.01.2013, jetzt § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU n.F.) zusteht. Eine erweiternde Auslegung des Leistungsausschlusses im Sinne eines Erst-recht-Schlusses kommt wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift nicht in Betracht.

Die Pflege eines Familienangehörigen begründet grundsätzlich keine Arbeitnehmereigenschaft, wenn der Betroffene als Gegenleistung lediglich das dem Pflegebedürftigen bewilligte Pflegegeld weitergeleitet bekommt (S 18 AS 5864/14 ER, Beschluss vom 24.11.2014).

Der Antragsteller ist kroatischer Staatsangehöriger. Zuletzt war er im Jahr 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seine Mutter, in deren Wohnung der Antragsteller im streitigen Zeitraum wohnte, war pflegebedürftig. Die Pflege übernahmen der Antragsteller und seine Schwester. Die Mutter des Antragstellers bezog von der Pflegekasse 700,00 EUR Pflegegeld, welches sie je zur Hälfte an den Antragsteller und ihre Tochter weiterleitete. Eine nachhaltige Arbeitssuche führte der Antragsteller nicht durch. Den beim Jobcenter gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lehnte dieses ab, weil der Antragsteller lediglich ein alleiniges Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche in Deutschland habe und daher nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei.

Die Kammer hat das Jobcenter vorläufig zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass er durch die Pflege seiner Mutter als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätiger anzusehen wäre und als solcher ohnehin einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätte. Die Pflegetätigkeit habe der Antragsteller nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer Dienstleistungsvertrages übernommen. Das Pflegegeld sei an den Antragsteller lediglich als Anerkennung der Pflegeleistung weitergeleitet worden. Da der Antragsteller keine ernsthaften Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes angestellt habe, habe ihm das gemeinschaftliche Freizügigkeitsrecht eines Arbeitnehmers aus Art. 45 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU a.F. konkretisiert wird, nicht zugestanden. Auch ein anderes Aufenthaltsrecht sei nicht ersichtlich.

Nach Auffassung der Kammer kann der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf EU-Bürger, die tatsächlich keine Arbeit suchen, nicht angewendet werden. Eine erweiternde Auslegung von Ausnahmevorschriften verbiete sich. Ein Leistungsausschluss für Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu erlangen, wie ihn § 23 Abs. 3 SGB XII für die Sozialhilfe vorsieht, sei im SGB II nicht vorgesehen. Da auch ein sonstiger Leistungsausschluss nicht eingreife, war das Jobcenter nach Auffassung der Kammer zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Allerdings hat die Kammer die Leistungsverpflichtung nur für die drei auf den Beschluss folgenden Monate ausgesprochen, da sie davon ausging, dass bis dahin eine Entscheidung der Ausländerbehörde aufgrund § 5 Abs. 4 bzw. § 6 FreizügG/EU herbeigeführt werden kann, wodurch der rechtmäßige Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet beendet würde, wodurch auch eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II entfiele.

 

8. Es besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins als Förderung aus dem Vermittlungsbudget, wenn der Besitz einer Fahrerlaubnis nicht zwingend zur Aufnahme bzw. zur Suche einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erforderlich ist (Beschluss vom 11.07.2014, S 12 AS 3424/14 ER).

Mit seinem Antrag begehrte der Antragsteller im Wege des Eilrechtsschutzes die Übernahme von Kosten für den Erwerb eines Führerscheins durch den Grundsicherungsträger.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Dabei ließ es offen, ob der Antragsteller, weil er sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinde, überhaupt zu dem nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) förderungsfähigen Personenkreis gehöre. Jedenfalls habe der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht, dass für ihn der Besitz einer Fahrerlaubnis zwingend erforderlich zur Aufnahme bzw. Suche einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit sei. Darüber hinaus seien dem Antragsteller durch den Grundsicherungsträger verschiedene Stellenangebote übersandt worden, die den Besitz eines Führerscheins nicht erforderten.

 

9. Die Aufforderung, vorrangige Sozialleistungen gemäß § 12a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beantragen, setzt eine Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers voraus. Enthält das Aufforderungsschreiben keine Ausführungen, die erkennen lassen, dass der Leistungsträger die Verpflichtung zur Ausübung des Ermessens erfüllt, so liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Dies hat die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Folge, den von ihm gestellten Leistungsantrag zurückzunehmen (Beschluss vom 27.11.2014, S 12 AS 6164/14 ER).

In dem Verfahren wandte sich die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aufforderung des Grundsicherungsträgers, einen Antrag auf Gewährung von Altersrente mit Abschlägen bei der zuständigen Rentenversicherung auf Gewährung nach Vollendung des 63. Lebensjahres zu stellen.

Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den angegriffenen Bescheid angeordnet und dem Grundsicherungsträger aufgegeben, seinen bei der zuständigen Rentenversicherung gestellten Rentenantrag zurückzunehmen. Nicht nur die Stellung des Antrags an Stelle des Leistungsempfängers stehe im Ermessen des Leistungsträgers, sondern schon die Aufforderung zur Stellung eines solchen Antrags bedürfe einer Ermessensentscheidung. Von dem ihm eingeräumten Ermessen habe der Grundsicherungsträger keinen Gebrauch gemacht. Der Bescheid lasse keine Ermessenserwägungen erkennen, sondern erschöpfe sich in der Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen für eine ersatzweise Antragstellung durch die Behörde. Damit liege ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs und damit ein Ermessensfehler vor. Nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung könne auch nicht von einer Ermessenreduzierung auf Null dahingehend ausgegangen werden, dass auch bei ordnungsgemäßer Betätigung des Ermessens eine ersatzweise Rentenantragstellung durch den Antragsgegner zwingend geboten wäre. Zwar seien von der Antragstellerin keine Umstände dargetan worden, die einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen Alters entgegenstünden. Auch seien für das Gericht keine Gründe ersichtlich, die in Anwendung der Unbilligkeitsverordnung, soweit man diese als das Ermessen betreffend ansehe, eine vorzeitige Rentenantragstellung im Falle der Antragstellerin als unbillig erscheinen ließen, jedoch seien die Regelungen der Unbilligkeitsverordnung nicht abschließend und sei bei Nichtvorliegen der geregelten Unbilligkeitsgründe eine vollumfängliche Ermessensausübung des Grundsicherungsträgers erforderlich. Eine solche vollumfängliche Ermessensausübung habe der Grundsicherungsträger nicht vorgenommen. Der Mangel des Ermessensnichtgebrauchs sei auch nicht im vorliegenden Eilverfahren geheilt worden.

 

III. Vertragsarztrecht

Die Anordnung des Sofortvollzuges der Einteilung ausschließlich von Kinderärzten für die Verrichtung des kinderärztlichen Notfalldienstes ist nicht zu beanstanden (Beschluss vom 04.09.2014, S 5 KA 4343/14 ER).

Die Antragstellerin, eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kinderärztin, wurde in der Zeit von Anfang Juli 2014 bis Ende März 2015 insgesamt fünfmal zu dem für ihren Landkreis eigens eingerichteten kinderärztlichen Notfalldienst eingeteilt. Nachdem die Antragstellerin dagegen Widerspruch erhoben hatte, ordnete die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Einteilung zum Notfalldienst an.

Den hiergegen von der Antragstellerin gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Gericht abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung als im öffentlichen Interesse geboten ansehen dürfen. Die angemessene Versorgung der Bürger im Krankheitsfall, auch während der sprechstundenfreien Zeiten, stelle einen Gemeinwohlbelang von überragender Wichtigkeit dar. Die angemessene Versorgung im Krankheitsfall, auch während der sprechstundenfreien Zeiten, könne nur gewährleistet werden, wenn alle Vertragsärzte zum Notfalldienst herangezogen würden und sich diesem nicht durch Erhebung von Rechtsbehelfen entziehen könnten. Die Antragstellerin sei als zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kinderärztin zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Notfalldienstordnung). Die nähere Ausgestaltung des Notfalldienstes falle in die Zuständigkeit der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigung, die auch entscheiden könne, ob ein einheitlicher Bereitschaftsdienst organisiert oder neben einem hausärztlichen auch verschiedene fachärztliche Bereitschaftsdienste eingerichtet würden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin hat das Gericht im konkreten Fall auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin gerügten Häufigkeit der Einteilung nicht als willkürlich angesehen, zumal die Kinderärzte in dem vorliegenden Fall nur den Sitzdienst am Wochenende und den Feiertagen hätten übernehmen müssen und im Übrigen die Kinderklinik vor Ort die werktäglichen Notdienste komplett übernommen habe.

 

IV. Gesetzliche Krankenversicherung

1. Versicherte haben nach einer starken Gewichtsreduktion infolge einer Magen-Bypass-Operation keinen Anspruch auf operative Entfernung von Hautüberschüssen, wenn diese weder zu behandlungsbedürftigen Funktionsstörungen noch zu einer krankheitswertigen Entstellung geführt haben (Gerichtsbescheid vom 17.12.2014, S 14 KR 3726/14; rechtskräftig).

Die Klägerin hatte nach einer Magen-Bypass-Operation in kurzer Zeit 70 kg abgenommen und beantragte im Januar 2012 bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten einer plastischen Operation, da jetzt störende Hautüberschüsse bestünden, sie sich aufgrund des unschönen Aussehens der Oberschenkel, der Oberarme und des Gesäßes nicht mehr im Schwimmbad zeigen könne und sie, da sie wegen BH-Einschnürungen an den Schultern keinen BH mehr tragen könne, an Juckreiz in der Unterbrustfalte und Rücken- und Nackenschmerzen leide. Nach Ablehnung des ersten Antrages stellte die Klägerin im April 2014 einen erneuten Antrag, ohne dass behandlungsbedürftige Funktionsstörungen von ihr geltend gemacht oder sonst wie ersichtlich gewesen wären. Der erneute Antrag sowie die gegen dessen Ablehnung gerichtete Klage blieben ohne Erfolg.

 

2. Gesetzlich Krankenversicherte können von der Krankenkasse für die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich nur Kostenerstattung maximal in Höhe der Vergütung verlangen, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Eine Zusicherung der Krankenkasse, darüber hinausgehende Kosten zu erstatten, bedarf der Schriftform; auf eine bloße telefonische Auskunft darf sich die versicherte Person regelmäßig nicht verlassen (Gerichtsbescheid vom 20. April 2015, S 19 KR 1981/14).

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der Krankenkasse die Erstattung weiterer Kosten für ihre stationäre Krankenhausbehandlung in der Republik Österreich wegen einer Gebärmuttererkrankung. Die Krankenkasse hatte lediglich diejenigen Kosten erstattet, die sie bei Behandlung im Inland zu tragen gehabt hätte.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Kostenerstattung in § 13 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bei Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen durch Versicherte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bestehe grundsätzlich von Gesetzes wegen höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte (§ 13 Absatz 4 Satz 3 SGB V). Ein Ausnahmefall liege hier nicht vor, nachdem die Behandlung der Klägerin auch in jeder anderen Frauenklinik in Deutschland hätte durchgeführt werden können.

Auf eine vermeintliche telefonische Zusicherung der Krankenkasse, die gesamten Kosten der Behandlung in Österreich zu übernehmen, habe sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen können, denn eine solche Zusicherung bedürfe zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Darüber hinaus dürfe sich eine versicherte Person grundsätzlich auch nicht auf eine bloße telefonische Auskunft verlassen; es obliege ihr vielmehr, sich durch Bitte um schriftliche Bestätigung der Auskunft rückzuversichern.

 

3. Bei der Hypersensibilisierung mit Neutralisationsvakzinen handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode, deren Kosten nicht von der Krankenkasse zu übernehmen sind (Urteil vom 18. November 2014, S 16 KR 1936/10).

Die an einer multiplen Chemikalienunverträglichkeit (Multiple-Chemical-Sensitivity-Syndrom) erkrankte Klägerin beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Hypersensibilisierungstherapie mit speziellen Impfstoffen, sog. Neutralisationsvakzinen. Die Krankenkasse lehnte dies ab, da die Behandlungsmethode vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht empfohlen worden und damit nicht als Kassenleistung zu zugelassen sei.

Das Sozialgericht gab der Krankenkasse Recht: Bei der Hypersensibilisierung mit Neutralisationsvakzinen handele es sich um eine neue Behandlungsmethode, deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ein positives Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses voraussetze. Die Kosten seien von der Krankenkasse auch nicht ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen zu übernehmen. Denn bei der multiplen Chemikalienunverträglichkeit handele es sich weder um ein seltenes, unerforschtes Krankheitsbild, noch um eine lebensbedrohliche Erkrankung.

 

4. Die Verwendung der Formulare „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ oder „Auszahlschein für Krankengeld“ ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld (Urteil vom 16. Dezember 2014,  S 16 KR 6359/11.)

Die Klägerin, die zuletzt als Altenpflegerin beschäftigt war, erkrankte an Kniebeschwerden arbeitsunfähig. Der behandelnde Arzt schrieb sie bis 14. Juli 2011 krank. Während dieser Zeit zog sich die Klägerin einen Sehnenriss am Finger zu. Hierüber informierte der behandelnde Arzt die Krankenkasse mit einem Befundbericht. Darin teilte er u.a. mit, dass die Klägerin aufgrund der Sehnenverletzung auch leichte Arbeiten nicht ausüben könne. Am 15. Juli 2011 attestierte der Arzt der Klägerin mit einer Erstbescheinigung sodann eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Sehnenverletzung. Die Krankenkasse lehnte die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, der Anspruch auf Krankengeld richte sich nach dem Versicherungsverhältnis am Tag nach der ärztlichen Feststellung, sodass am 15. Juli 2011 eine Lücke eingetreten sei, die zum Erlöschen der Versicherung mit Krankengeldanspruch geführt habe.

Das Sozialgericht gab der Klage statt und verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld: Zwar müsse ein Versicherter, wenn er weiter Krankengeld beziehen wolle, grundsätzlich rechtzeitig vor Ablauf der letzten Krankschreibung wieder einen Arzt aufsuchen, um die weitere Arbeitsunfähigkeit feststellen und bescheinigen zu lassen. Allerdings könne auch ein Arztbericht an die Krankenkasse als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügen. Denn das Gesetz (§ 46 SGB V) schreibe für die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung keine bestimmte Form vor.

 

5. Im Bereich der Rollstuhlversorgung sind die gesetzlichen Krankenkassen im Hinblick auf den lediglich zu gewährenden mittelbaren Behinderungsausgleich nur für einen Basisausgleich und damit für einen Bewegungsradius zuständig, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreichen kann. Dazu haben die Krankenkassen die Versicherten so auszustatten, dass sie sich nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung bewegen und die Wohnung verlassen können, um bei einem kurzen Spaziergang „an die frische Luft zu kommen“ oder um die „üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden“ Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Die Versicherten können grundsätzlich nicht beanspruchen, den Radius der selbständigen Fortbewegung in Kombination von Auto bzw. Bahn und Rollstuhl (erheblich) zu erweitern, auch wenn im Einzelfall die Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich liegen, dafür also längere Strecken zurückzulegen sind, welche die Kräfte eines Rollstuhlfahrers möglicherweise übersteigen. Ebenso wenig rechnet die sportliche Betätigung zu den Grundbedürfnissen, für die die gesetzliche Krankenversicherung ihre Versicherten mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich auszustatten hat (Urteil vom 29.06.2015, S 23 KR 5204/12; Gerichtsbescheid vom 30.06.2015, S 23 KR 4008/12)

In dem Verfahren S 23 KR 5204/12 begehrte die Klägerin, die bereits mit einem Aktivrollstuhl und einem Elektrorollstuhl versorgt war, einen Restkraftunterstützer Emotion E 15. Dieser ermöglicht Behinderten, die aufgrund eines eingeschränkten Greifvermögens oder einer reduzierten Arm-/Oberkraft einen herkömmlichen Greifreifenrollstuhl nicht oder nicht ausreichend bedienen können, die Fortbewegung mit einem derartigen Rollstuhl. Die Klägerin war in der Lage, den Bewegungsradius von tausend Metern mit ihrem Aktivrollstuhl oder ggf. mit ihrem Elektrorollstuhl zu erreichen. Es bestand jedoch die Schwierigkeit, dass die vorhandenen Rollstühle nicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln benutzt werden konnten. Zur Nutzung der Bahn und damit der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beantragte die Klägerin daher den genannten Restkraftunterstützer. Da die Klägerin jedoch bereits mit dem Aktivrollstuhl und dem Elektrorollstuhl im Sinne eines Basisausgleiches ausreichend versorgt war, wurde die Klage abgewiesen.

Im Verfahren S 23 KR 4008/12 begehrte die Klägerin einen Elektrorollstuhl in 10 bis 15 km/h-Ausführung anstatt des gewährten Elektrorollstuhls in 6 km/h-Ausführung, weil es ihr mit diesem nicht möglich sei, die von ihr gewünschten Ziele in zumutbarer Zeit zu erreichen. Die Klage wurde abgewiesen, weil der gewährte Elektrorollstuhl in 6 km/h-Ausführung bereits ausreichend im Sinne eines Basisausgleiches sei. Im Hinblick auf den nur minimalen Zeitvorteil sei nicht davon auszugehen, dass der Nahbereich bei einem Elektrorollstuhl in 6 km/h-Ausführung nicht erschlossen sei. Für die Erschließung außerhalb des Nahbereichs sei die Krankenversicherung nicht zuständig.

 

V. Soziale Pflegeversicherung

1. Anspruch auf Pflegegeld aus der deutschen sozialen Pflegeversicherung hat nur, wer in der deutschen sozialen Pflegeversicherung versichert ist. Eine Versicherung in der polnischen Krankenversicherung reicht hierfür nicht aus, da nach den Vorschriften des Europäischen Koordinierungsrechtes (VO EG 883/04) bei Geldleistungen keine Sachleistungsaushilfe durch den Träger des Wohnortstaates stattfindet (Urteil vom 21.07.2014, S 19 P 1652/12).

Die Klägerin ist in der polnischen Krankenversicherung versichert und hat in Deutschlang keinen Versicherungstatbestand in der Kranken- und Pflegeversicherung erfüllt. Sie wird von ihrer Tochter in Deutschland gepflegt. Mit ihrer Klage begehrte sie die Gewährung von Pflegegeld vom deutschen Pflegeversicherungsträger.

Die Klage blieb ohne Erfolg, da Geldleistungen grundsätzlich vom zuständigen Träger des Staates zu zahlen sind, in dessen System der Versicherte Mitglied ist. Dies bedeutet, dass das Pflegegeld - sofern nach polnischem Recht eine derartige Leistung gewährt wird - beim polnischen Träger zu beantragen und im Falle einer Bewilligung von diesem nach Deutschland zu zahlen ist. Dies gilt im Unterschied zu Sachleistungen. Sachleistungen werden vom Träger des Aufenthaltsstaates im Wege der Leistungsaushilfe erbracht und dem Träger des Mitgliedsstaates in Rechnung gestellt. Entsprechend hatte der beklagte deutsche Pflegeversicherungsträger der Klägerin Sachleistungen angeboten.

 

2. Wurde bereits ein subsidiärer finanzieller Zuschuss gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI bis zum (damals gültigen) Höchstbetrag in Höhe von 2. 557,- € zur Anschaffung eines Treppenlifters  bewilligt, so sind damit später anfallende Wartungskosten mitumfasst (Urteil vom 26. Juni 2015, S 10 P 5054/14).

Im Oktober 2006 wurde der Klägerin ein Zuschuss für einen Treppenlifter als Maßnahme der Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes zum damaligen Höchstbetrag in Höhe von 2.557,- € bewilligt. Ein am 29. November 2013 gestellter Antrag auf Kostenübernahme für die Wartung des Treppenlifters wurde abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.

 

3. Ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung hat in Beitragsstreitigkeiten gegen seine Versicherten im Hinblick auf die Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens keinen Anspruch auf vorgerichtliche Mahn- oder Rechtsanwaltskosten (Gerichtsbescheide vom 8. Juni 2015, S 19 P 2864/13 und S 19 P 463/14).

In den zugrundeliegenden Verfahren begehrte das Unternehmen der privaten Pflegeversicherung von seinen Versicherten rückständige Beiträge nebst Zinsen aus privaten Pflegepflichtversicherungsverträgen sowie vorgerichtliche Mahn- und Rechtsanwaltskosten. Hinsichtlich der Beitragsschulden nebst Zinsen waren die Klagen erfolgreich, nicht jedoch hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten.

Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind für Versicherte grundsätzlich kostenfrei. Dies gilt auch für in der privaten Pflegeversicherung versicherte Personen. Die Kostenfreiheit schließt es aus, dass Versicherte den Trägern der privaten Pflegeversicherung zur Erstattung von deren Aufwendungen – wozu auch vorgerichtliche Mahn- und Rechtsanwaltskosten gehören – verpflichtet sind. Die prozessrechtlichen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes gehen dabei auch etwaigen materiellen Kostenerstattungsansprüchen – etwa aus den bürgerlich-rechtlichen Verzugsvorschriften oder aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung – vor.

 

VI. Gesetzliche Rentenversicherung

1. Nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Die Änderung des § 37 VersAusglG ist am 01.09.2009 in Kraft getreten.

Ist der Antrag auf ungekürzte Zahlung der Altersrente erst nach dem 01.09.2009 gestellt worden, so kann der Rentenberechtigte aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen sein, als habe er den Anspruch auf Anpassung nach § 37 VersAusglG bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt, auch wenn er ein konkretes Beratungsbegehren über die Rechtslage ab 01.09.02009 nicht gestellt hat.

Nach § 115 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) besteht eine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, auf die Antragstellung hinzuweisen, sobald es ihm möglich ist zu erkennen, dass bei typischen Sachverhalten die Angehörigen einer abgrenzbaren Gruppe von Versicherten durch die Antragstellung in der Regel höhere Leistungen in nicht unerheblichem Umfange erhalten (Urteil vom 24.03.2015, S 17 R 1225/14; nicht rechtskräftig, Berufung der Beklagten beim LSG anhängig).

Zu Lasten des Klägers, welcher seit 1967 mit der Ausgleichsberechtigten verheiratet war, wurde anlässlich der Scheidung im Januar 2005 ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Dezember 2005 verstarb die Ausgleichsberechtigte, welche ab Mai 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Entgeltpunkten aus den aufgrund des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften bezogen hatte.

Zwei im Jahr 2006 gestellte Anträge des Klägers auf Rückübertragung der auf das Konto der Ausgleichsberechtigten übertragenen Anwartschaften lehnte die Beklagte ab, nachdem hierfür die Voraussetzungen des damals gültigen Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz nicht vorgelegen hatten.

Auf weiteren Antrag des Klägers vom 28.12.2012 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers ab dem 01.01.2013 ohne Abzug der übertragenen Rentenanwartschaften. Die Zahlung der ungekürzten Altersrente für die Zeit ab Inkrafttretens des Versorgungsausgleichsgesetzes bis zum 31.12.2012 wurde hingegen abgelehnt, da die Anpassung wegen Todes erst ab dem ersten Tag des Monats wirke, der auf den Monat der Antragstellung folge.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Nach § 115 Abs. 6 SGB VI habe vorliegend eine Verpflichtung bestanden, den Kläger auf die geänderte Gesetzlage und die Möglichkeit der erneuten Antragstellung hinzuweisen, nachdem alle maßgeblichen Daten für die ungekürzte Auszahlung der Altersrente (Übertragung von Rentenanwartschaften, Tod des Ausgleichsberechtigten und Dauer des Rentenbezugs des Ausgleichsberechtigten) in dem bei der Beklagten vorhandenen Datenbestand gespeichert und ohne weiteres abrufbar gewesen seien.

 

2. Die fehlende Möglichkeit der Übertragung von Rentenanwartschaften aus zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten (hier Wehrersatzdienstzeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung in ein berufsständisches Versorgungswerk (hier in ein Rechtsanwaltsversorgungswerk) verstößt nicht gegen das Grundgesetz (Gerichtsbescheid vom 07.01.2015, S 17 R 2777/14; rechtskräftig).

Der Kläger, welcher seit Juli 2002 Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk ist, leistete unmittelbar nach seinem Abitur seinen Zivildienst ab. Insoweit wurden durch den Bund bei der Beklagten 15 Monate Pflichtbeiträge entrichtet.

Mit Bescheid vom 28.03.2013 stellte die Beklagte den mehr als sechs Jahre zurückliegenden Versicherungsverlauf des Klägers verbindlich fest. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass die Pflichtbeitragszeiten in den Jahren 1992 und 1993 nicht im Versorgungswerk nachversichert worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Möglichkeit der Nachversicherung für Zeiten des Grundwehrdienstes habe am 30.04.1961 mit der Einführung der Versicherungspflicht für alle Grundwehrdienstleistenden geendet. Eine Übertragung von zu Recht gezahlten Pflichtbeitragszeiten an eine berufsständische Versorgungseinrichtung sei indes vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich.

Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die fehlende Möglichkeit der Übertragung von Rentenanwartschaften aus zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten in ein berufsständisches Versorgungswerk verstoße nicht gegen Art 3 Abs. 1 und Art 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dabei erscheine es fraglich, ob Beiträge, die nicht vom Versicherten getragen worden seien, überhaupt dem Schutzbereich des Art 14 Abs. 1 unterfielen, weil es an einer wesentlichen Eigenleistung mangele. Eine analoge Anwendung des § 186 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Durch das Grundgesetz sei die gesamte erworbene rentenversicherungsrechtliche Position geschützt, nicht hingegen die Freiheit, über Art und Umfang der Altersvorsorge zu bestimmen. Aus diesem Grunde liege auch ein Verstoß gegen Art 2 Abs. 1 GG nicht vor.

 

3. Die Tätigkeit einer ausgebildeten Architektin, welche in einem Unternehmen überwiegend mit dem Aufbau und der Pflege der IT-Anwendungen beschäftigt ist, stellt keine berufsgruppenspezifische Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI dar, auch wenn die Mitarbeitern hierbei ihre Fähigkeiten als Architektin und Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz einbringen kann (Urteil vom 21.04.2015 - S 25 R 3129/12).

Die Klägerin ist ein Unternehmen für die Erstellung und den Vertrieb von Software, IT-Beratung sowie Dienstleistungen aller Art in den Bereichen Architektur, Design und IT. Die Beklagte stellte für eine als Architektin angestellte Mitarbeiterin der Klägerin die Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 11.12.2007 bis zum 31.12.2010 fest, da diese keine Tätigkeit entsprechend dem Leistungsbild der Architekten ausgeübt habe, und daher eine Befreiung nach § 6 Abs.1 S.1 Nr. 1 i.V.m. Abs.2 SGB VI nicht in Betracht komme. Die beigeladene Mitarbeiterin, welche ausgebildete Architektin ist, zudem eine Ausbildung als Systemberaterin für Wirtschaft und Technik absolviert hat und Fortbildungen im Architekturbereich, insbesondere im Schall- und Wärmeschutz absolvierte, war in dem streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend im Rahmen des Aufbaus eines Web-Auftritts im Immobilienbereich für die Klägerin tätig, bei welchem sie jedoch ihre Fähigkeiten als Architektin einbringen konnte. Gegen die Feststellung der Rentenversicherung, dass die Mitarbeiterin trotz ihrer Einstellung als Architektin und der damit verbundenen Qualifikationen nicht dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (Befreiung aufgrund Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk, hier: Versorgungswerk der Architektenkammer) unterliegt, hat die Klägerin nach erfolgslosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben.

Die Kammer hat entschieden, dass die Beigeladene nicht aufgrund ihrer Pflichtmitgliedschaft in dem berufsständischen Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht befreit werden kann. Die Befreiung könne nur wegen der jeweiligen Beschäftigung, aufgrund derer eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung bestehe, erfolgen und komme daher nur bei berufsgruppenspezifischer Tätigkeit in Betracht.  Die Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin entspreche jedoch nicht dem Berufsbild eines Architekten und damit nicht der Beschäftigung, aufgrund derer die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung erfolgte.

 

4. Eine in der eigenen Familiengesellschaft mitarbeitende Kommanditistin, welche 51 % des Stimmrechts hat, übt keine selbständige Tätigkeit aus, sondern ist abhängig beschäftigt, wenn sie zwar theoretisch Gesellschafterbeschlüsse eigenständig herbeiführen kann, hiervon jedoch in der Praxis weder Gebrauch macht, noch machen würde (Urteil vom 10.12.2014 - S 25 R 6583/12; nicht rechtskräftig, Berufung der Klägerin beim LSG anhängig).

Die Klägerin ist bei der beigeladenen Gesellschaft als mitarbeitende Kommanditistin tätig. Sie erhält ein monatliches Gehalt. Ihr stehen ausweislich des Gesellschaftervertrags 51 % des Stimmrechts zu. Damit kann sie Gesellschafterbeschlüsse eigenständig herbeiführen. Die Tätigkeitsbereiche der Klägerin umfassen u.a. die Auswahl der Azubis, die Ausrichtung von Firmenjubiläen und die Auswahl der Gäste sowie die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben. Die Beklagte stellte fest, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beigeladene der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterliege, da sie abhängig beschäftigt sei. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin hiergegen Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben.

Die Kammer hat entschieden, dass die Klägerin abhängig beschäftigt ist und damit der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung unterliegt. Zwar gebe es Rechtsprechung, wonach wesentlicher Gesichtspunkt einer selbständigen Tätigkeit innerhalb von Familiengesellschaften die Möglichkeit sei, unliebsame Weisungen des Arbeitsgebers nicht nur während einer Phase der „Schönwetter-Selbständigkeit“, sondern auch dann abzuwenden, wenn das Einvernehmen der Familienmitglieder gestört sei. Dies kann jedoch nach Auffassung der Kammer dann nicht wesentliches Merkmal einer selbständigen Tätigkeit sein, wenn sich, trotz des Vorhandenseins einer Stimmmehrheit, aus der tatsächlichen Arbeit des Beschäftigten und aus der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags ergibt, dass er weder geschäftsleitende Entscheidungen trifft, noch dass dies nach der Geschäftsordnung und den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Fall sein soll, was bei der Klägerin zutreffe.

 

5. Der Besuch einer Bibelschule führt in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) (Urteil vom 19.03.2015, S 5 R 5779/13).

Die Klägerin absolvierte vom 25.09.1992 bis 27.03.1993 an einer Bibelschule im Rahmen internatsmäßiger Unterbringung einen Bibelschul-Kurs mit bestandener Abschlussprüfung. Nach den Angaben der Klägerin war vormittags und abends theoretischer Unterricht, nachmittags war Zeit für das Selbststudium, an den Wochenenden kam es zu Praxiseinsätzen in der Kirchengemeinde. Ziel des Kurses war, die Entwicklung und das Wachsen einer persönlichen Beziehung zu Jesus Christus zu fördern, die Hingabe zum Herrn sowie den Zweck des Lebens zu entwickeln.

Die Klage mit dem Begehren, die beklagte Deutsche Rentenversicherung zur Vormerkung des Bibelschul-Kurses als Anrechnungszeit in ihrem Versicherungskonto vorzumerken, hat das Gericht abgewiesen. Gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung (s. u.a. BSG, Urteil vom 25.04.1984, 10 RKg 2/83, SozR 5870 § 2 Nr. 32) geht bei der Auslegung des Begriffs „Schulausbildung“ vom allgemeinen Sprachgebrauch aus. Danach ist unter diesem Begriff der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Außerdem wird verlangt, dass die Ausbildung an allgemeinbildenden, öffentlichen oder privaten Schulen erfolgt und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird. Hieran fehlte es bei dem in Rede stehenden Bibelschul-Kurs; insbesondere erfolgte der Unterricht nicht nach staatlich genehmigten oder anerkannten Lehrplänen. Bei der Bibelschule handelte es sich auch nicht um eine Fachschule oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, da sie weder unverzichtbare Voraussetzung für eine berufliche Tätigkeit der Klägerin war noch auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitete.

 

6. § 34 Abs. 4 SGB VI in der durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenzen an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I 554) - gefassten Form ist auch nach der Einführung einer Rente für besonders langjährig Versicherte durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz  zum 01.07.2014  anwendbar und steht einem Wechsel in eine abschlagsfreie Altersrente entgegen, wenn dem Versicherten bereits bestandskräftig eine Rente wegen Alters gewährt worden ist. 

§ 34 Abs. 4 SGB VI kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Wechsel nur für Zeiten des Bezuges einer Altersrente ausgeschlossen sei, für die Zukunft jedoch weiterhin möglich sein müsse. Dies ergibt sich weder aus dem Zweck der Neuregelung, noch ist hierfür unter dem Aspekt der eigentumsrechtlich geschützten Rentenanwartschaften nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz eine entsprechende Auslegung vorzunehmen.

Entschließt sich ein Versicherter, Versichertenrente zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, der gesetzlich möglich ist, hat er aufgrund der damit - zumindest statistisch - zu erwartenden längeren Rentenlaufzeit auch erhebliche Rentenabschläge in Kauf zu nehmen. Hierin ist auch unter Berücksichtigung der möglichen nachträglichen Veränderungen einer bereits gewährten Rente im Falle der sog. „Mütterrente“ kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz zu sehen (Urteil vom 25.02.2015,  S 24 R 4525/14).

Der Kläger, dem mit bereits bestandskräftigem Rentenbescheid eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 5 SGB VI gewährt worden war, begehrte die Gewährung einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte. Der Antrag wurde durch die Beklagte mit Bescheid unter Verweis auf die bereits gewährte Altersrente nach Altersteilzeit abgelehnt. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente sei gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI der Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen.     

Der Kläger war der Auffassung, dass es auf Grundlage der Argumentation der Beklagten nicht nachzuvollziehen sei, weshalb es für Mütter ab dem 01.07.2014 möglich sei, trotz bereits bestehender Berentung, eine höhere sog. „Mütterrente“ zu erhalten, wenn sie Kinder erzogen hätten. Dies deute darauf hin, dass in Deutschland mit zweierlei Maß gemessen werde und Frauen eine Sonderstellung zukomme. Der Ausschlusstatbestand des § 34 SGB VI sei nicht einschlägig, weil die Möglichkeit einer Rentengewährung für besonders langjährig Versicherte die Lebensleistung von derart langjährig Versicherten honorieren wolle und erst nach Erlass von § 34 SGB VI eingeführt worden sei.

 

7. Die Tätigkeit von Rettungssanitätern im Bereitschaftsdienst der Luftrettung ist aufgrund der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in die von den Trägern des Rettungsdienstes zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrages nach den landesgesetzlichen Regelungen zu gewährleistende Organisation des Rettungsdienstes regelmäßig als abhängige Beschäftigung anzusehen.

Die Entscheidungsfreiheit des Rettungssanitäters, sich für einen oder mehrere Bereitschaftsdienste einzutragen, stellt kein maßgebliches Kriterium für eine selbständige Tätigkeit dar, sondern ist Ausdruck seiner Entschließungsfreiheit, eine zeitliche begrenzte, aber rechtlich verbindliche Dienstverpflichtung zu begründen. Auf die Frage, ob der Träger des Rettungsdienstes die Rettungsassistenten aus dem Pool zum Einsatz hätte verpflichten können, kommt es nicht maßgeblich an (Urteil vom 27.01.2015, S 22 R 3113/11).

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Beigeladene im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.10.2010 in seiner für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Rettungssanitäter auf Rettungshubschraubern der Sozialversicherungspflicht unterlag.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte für die Beschäftigung des Beigeladenen als Luftrettungssanitäter bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.10.2010 zu Recht das Vorliegen von Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt hat.

 

8. Eine selbständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit liegt bei Übergabe eines Familienunternehmens an die Kinder regelmäßig erst dann vor, wenn die Übergabe rechtlich vollständig vollzogen ist. Ein nur tatsächliches Führen der Alltagsgeschäfte reicht nicht aus, solange die rechtliche Entscheidungsbefugnis bei dem Elternteil  verbleibt, das das Unternehmen bisher geleitet hat. (Urteil vom 13.05.2015, S 13 R 7256/11).

Der Kläger war bei einer GmbH beschäftigt, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sein Vater war. Er und seine Schwester verfügten jeweils über Einzelprokura, alle drei Familienmitglieder arbeiteten im Unternehmen mit. Dem Kläger und seiner Schwester waren jeweils in einem Teilbereich die Führung der Alltagsgeschäfte überlassen worden. Der Kläger wendete sich mit seiner Klage gegen die Feststellung der Beklagten, dass seine Tätigkeit versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ist.

Die Klage wurde abgewiesen, da eine vollständige Übertragung der Betriebsleitung auf die Kinder nicht erfolgt war und der Vater, der zudem weiterhin im Betrieb tätig war, als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH alleine über die Rechtsmacht verfügte, die Geschicke der Gesellschaft zu leiten und ggf. auch die den Kindern erteilte Prokura zu widerrufen.

 

VII. Schwerbehindertenrecht

1. Liegen bei einem Zustand nach Hinterwandinfarkt kardiologisch keinerlei wesentliche Leistungsbeeinträchtigungen mehr vor, sondern nur noch leichtere psychovegetative bzw. psychische Störungen als Begleiterscheinungen, ist die Feststellung eines GdB von 10 hierfür ausreichend (Gerichtsbescheid vom 29.06.2015, S 27 SB 3759/14).

Der Kläger, der auch noch an orthopädischen Beeinträchtigungen leidet, erlitt im April 2012 einen Hinterwandinfarkt bei koronarer Herzkrankheit mit Stentimplantation der rechten Kranzarterie. Seit dem April 2013 ist der Kläger bezüglich des Herzens klinisch beschwerdefrei bei kardiopulmonal unauffälligem Auskultationsbefund, echokardiographischem Normalbefund und Belastung bei der Ergometrie bis einschließlich der 150 Wattstufe mit problemlosen Erreichen der Ausbelastungskriterien zu 95%. Der Kläger gibt an, als Folge des Infarktes noch unter psychischen Begleiterscheinungen wie Schlafstörungen und Erschöpfbarkeit zu leiden. Es war deswegen im Jahr 2012 zweimal bei einem Psychiater in Behandlung, der ein Antidepressivum in geringer Dosis zum Schlafanstoßen verschrieben hat. Im Übrigen hat er sich nicht in psychiatrischer Behandlung befunden. Eine angedachte teilstationäre psychosomatisch-psychotherapeutische Behandlung hat er nicht aufgenommen. Das Gericht sah für den Zustand nach Hinterwandinfarkt, koronare Herzkrankheit mit Stentimplantation auch unter Berücksichtigung der Begleiterscheinungen die Feststellung eines höheren GdB als 10 für nicht gerechtfertigt an.

 

2. Ein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichen RF (Rundfunkgebührenbefreiung) kann auch dann bestehen, wenn eine Person mit einem GdB von weniger als 60 wegen eines besonderen psychischen Leidens ausnahmsweise an öffentlichen Veranstaltungen nicht ständig teilnehmen kann. Es muss jedoch eine außergewöhnliche atypische Konstellation vorliegen, bei welcher die Rundfunkanstalt einen gesundheitlichen Härtefall im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu prüfen hat (Urteil vom 19.03.2015, S 9 SB 3356/10).

Die Klägerin leidet nach den Feststellungen des Gutachters an einer Somatisierungsstörung und einer Persönlichkeitsstörung. Von den behandelnden Ärzte wurde ein multiples Chemikalienunverträglichkeitssyndrom (MCS) diagnostiziert. Der GdB hierfür wurde mit 50 angesetzt.

Das Gericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als sie auf die Zuerkennung des Merkzeichens RF gerichtet war. Zwar ist hierfür grundsätzlich Voraussetzung, dass ein GdB von wenigsten 80 vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BSG kann jedoch ein  gesundheitlich bedingter Härtefall auch dann vorliegen, wenn eine Person mit einem GdB von weniger als 60 wegen eines besonderen psychischen Leidens ausnahmsweise an öffentlichen Veranstaltungen nicht ständig teilnehmen kann. Hierzu zählen schwergradige Angsterkrankungen und Persönlichkeitsstörungen, welche dazu führen, dass der schwerbehinderte Mensch praktisch von der Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben ausgeschlossen und an das Haus gebunden ist. Diese Voraussetzungen waren nach den im Gerichtsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten insbesondere aufgrund der multiplen Allergien und der schweren Zwangskrankheit der Klägerin erfüllt. Die Rundfunkanstalt habe daher im Rahmen ihres Ermessens über das Vorliegen eines Härtefalls zu entscheiden.

 

VIII. Sozialhilfe

1. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 102 SGB XII ist auf den Nachlass beschränkt und verlangt vom Erben keine darüber hinausgehenden finanziellen Sonderopfer.

Die Annahme einer besonderen Härte nach § 102 SGB XII verlangt einen besonderen Lebenssachverhalt, der von der zugrunde liegenden Typik des § 102 Abs. 3 SGB XII ansonsten nicht abgebildet wird.

§ 102 SGB XII geht grundsätzlich von einer Ersatzpflicht des Erben aus und betrifft vielfach gerade die Fälle, in denen vor dem Ableben des Erblassers eine Privilegierung von Vermögen bestanden hat. So sieht § 21 Abs. 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, keinen Schutz der Erben in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens der contergangeschädigten Person (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll.

Eine besondere Härte nach § 102 SGB XII ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Familie des Verstorbenen im Rahmen seines freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Familie und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen entsprochen hätte (Urteil vom 17.12.2014, S 20 SO 1395/12).

Im Streit stand die Inanspruchnahme des Klägers in Höhe von 159.286,95 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erbe für die seinem Bruder in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.08.2009 erbrachten Sozialhilfeleistungen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

 

2. Die Erhebung einer sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage nach § 88 SGG kann wegen Verwirkung des Klagerechts rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein. 

Es reicht auch im Rahmen der sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ein bloßer erheblicher Zeitablauf (hier: Klageerhebung 3 Jahre und 4 Monate nach der letzten Korrespondenz) nicht für die Verwirkung des Klagerechts aus. Es müssen vielmehr im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die die späte Klageerhebung als widersprüchliches Verhalten des Klägers erscheinen lassen (hier: Unterlassen angekündigter Handlungen), und die Behörde muss im Vertrauen auf den Nichtgebrauch des Klagerechts entsprechende Dispositionen getroffen haben (hier: Vernichtung von Akten), die es als unzumutbar erscheinen lassen, das als abgeschlossen betrachtete Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen und zum Abschluss zu bringen.

Ein nicht beschiedener Antrag ist unabdingbare Voraussetzung der Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage. Ist es ebenso wahrscheinlich, dass der Vortrag des Klägers zutreffend ist, wie, dass – aus welchem Grund auch immer – der Kläger keinen Antrag bei der Behörde gestellt hat, geht dies nach den Regeln der materiellen Beweislast zu Lasten des Klägers (Gerichtsbescheid vom 20.10.2014, S 20 SO 12/14).

Der Kläger begehrte im Wege der Untätigkeitsklage eine Entscheidung der Beklagten über einen Antrag auf Übernahme von Mietkosten für die Zeit seiner Inhaftierung.

Nach klägerischem Vortrag wurde bereits am 30.09.2009 ein Antrag auf Übernahme von Wohnungskosten gestellt und am 16.08.2010 - seitens des Klägers - um Verlängerung der Entscheidungsfrist gebeten. In der Folgezeit kam es in dieser Angelegenheit nicht mehr zur Korrespondenz zwischen den Beteiligten. Erst am 19.12.2013, also über vier Jahre nach der behaupteten Antragstellung und 3 Jahre und 4 Monate nach der letzten Korrespondenz, wurde direkt Untätigkeitsklage erhoben. Die Beklagte konnte jedoch keine Akten mehr über diesen Vorgang ausfindig machen, da die Akten - vorausgesetzt es wurde ein Antrag tatsächlich gestellt - nach Ablauf der 1-jährigen Aufbewahrungsfrist vermutlich vernichtet worden sind.

Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger während seiner Zeit der Inhaftierung in den Jahren 2009 und 2010 einen Antrag bei der Beklagten gestellt hat. Des Weiteren hat das Gericht angenommen, dass  der Kläger sein Klagerecht wegen des langen Zeitraums zwischen (behauptetem) Antrag und Klageerhebung verwirkt hat.

 

IX. Gesetzliche Unfallversicherung

1. Wird ein Arbeitnehmer  bei seiner Tätigkeit in einer  Tankstelle von zwei maskierten Tätern mit der Waffe bedroht,  ohne  körperliche Berührung durch die Täter,  hat  trotz des Fehlens  eines handgreiflichen Übergriffs  und einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper  durch die Bedrohung mit der Waffe eine Einwirkung auf die Psyche  stattgefunden, die grundsätzlich auch ohne eine physische Verletzung entstehen  kann.  Durch das entstandene Angstgefühl des Arbeitnehmers vor der durch die Täter mitgeführten Waffe, sein Erschrecken über deren Verhalten, sein Gefühl des Ausgeliefertseins und die Erinnerung an vorangegangene Überfälle können  die Anforderungen eines Arbeitsunfalls erfüllt sein.

Einen durch diese Einwirkungen entstandenen Gesundheitserstschaden  in Form einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hat  die Kammer jedoch nicht feststellen können (Urteil vom 29.07.2013, S 1 U 3910/13; Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt)

Der 1961 geborene Kläger wurde am 13.02.2011 gegen 23.10 Uhr (Schichtbeginn 23.00 Uhr)  bei seiner Tätigkeit als Kassierer in einer Tankstelle von zwei maskierten Personen überfallen und mit einer Waffe bedroht. Der Kläger flüchtete aus dem Verkaufsraum und schloss sich in einem nahen Lagerraum ein. Noch bevor die Täter die Tankstelle verließen, verständigte der Kläger von dort  telefonisch die Polizei. Als die Täter die Tankstelle verlassen hatten, ging er vom Lagerraum in die Garage, öffnete das Garagentor und traf auf zwei Zeugen  des Überfalls, die sich zuvor hinter der Tankstelle aufgehalten hatten und nach seinem Befinden schauen wollten. Nach Eintreffen der Polizei schilderte der Kläger den Sachverhalt und führte die aufnehmenden Beamten durch die Räumlichkeiten.

Nach Ende seiner Vernehmung um 00.15 Uhr arbeitete der Kläger bis Schichtende (07.00 Uhr) weiter. Auch am folgenden Tag arbeitete der Kläger von 23.00 bis 07.00 Uhr.

Bereits vor dem streitgegenständlichen Überfall wurde der Kläger vom 26.10.2010 an  psychiatrisch  in der Psychiatrischen Institutsambulanz des Universitätsklinikums T wegen einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, wobei die ausgeprägten Ängste initial als Begleitsymptomatik der Depression eingeordnet wurden, und einer  nebenbefundlich festgestellten Tabakabhängigkeit, bis 23.12.2010 behandelt. Nach dem Überfall erfolgte eine erneute Behandlung erstmals wieder am 07.03.2011 mit insgesamt elf Konsultationen bis 09.08.2011 (Diagnosen: mittelschwere bis schwere depressive Episode, aus-geprägte Ängste,   DD (Differenzialdiagnose)  im Rahmen einer PTBS -Symptomatik, DD Agoraphobie mit Panikstörung, Tabakabhängigkeit).

Das Gericht hat die auf Feststellung einer PTBS als Folge eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:  ein erforderlicher Gesundheitserstschaden sei grundsätzlich jeder regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Zustand, der unmittelbar durch die (von außen kommende, zeitlich begrenzte) Einwirkung rechtlich wesentlich verursacht worden sei, wobei die Einwirkung selbst rechtlich wesentlich durch die Verrichtung der versicherten Tätigkeit verursacht worden sein müsse. Dabei entspreche der den Gesundheitserstschaden begründende regelwidrige psychische Zustand nach herrschender Meinung dem allgemeinen Krankheitsbegriff. Ein für die Kammer feststellbarer Gesundheitserstschaden, etwa in Form einer PTBS, sei  jedoch nicht, was erforderlich sei, erwiesen. Nach dem Vortrag des Klägers sowie den Schilderungen in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten werde vom Kläger kein somatischer Gesundheitsschaden angegeben, ebenso scheide eine unmittelbar verursachte psychische Gesundheitsstörung aus, da sich der Kläger, der bereits vor dem Überfall wegen einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode bis 23.12.2010 behandelt worden sei,  erst am 07.03.2011 wieder in psychiatrische Behandlung begeben habe. So habe der Kläger sich nach den Schilderungen der vernehmenden Polizeibeamten rational und abgeklärt verhalten, er habe noch in Anwesenheit der Täter im Verkaufsraum der Tankstelle aus dem Lagerraum, in den er geflohen sei, die Polizei alarmiert. Nachdem die Täter die Tankstelle verlassen hätten, sei er nach draußen gegangen und habe dort die Zeugen des Überfalls gesprochen und auf die Polizei gewartet. Nach deren Eintreffen habe er den Beamten die Räume der Tankstelle gezeigt und nach seiner Vernehmung gegen 00.15 Uhr seine Arbeit bis Schichtende um 07.00 Uhr fortgesetzt. Auch am folgenden Tag habe er normal weitergearbeitet. Bei diesem Ablauf lägen weder die Voraussetzungen einer nachgewiesenen PTBS noch einer akuten Belastungsreaktion (ICD‑10 F43.0, vorübergehende Störungen, die sich beim psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickelt und im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingen) vor.  

 

2. Eine systemische Sklerodermie (Bindegewebsverhärtung) kann nicht als Folge einer  betrieblich veranlassten Pandemrix-Impfung gegen die neue Influenza (sog. Schweinegrippe)  und als  Berufskrankheit  nach Nr. 3101 (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war) der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt werden  (Urteil vom 28.01.2015, S 1 U 2838/13).

Die als Sachbearbeiterin für Infektionsepidemiologie im Gesundheitsdienst tätige  Klägerin wurde betriebsbedingt  durch ihren Vorgesetzten aufgefordert, am 12.11.2009 durch die Betriebsärztin bei sich eine Impfung mit Pandemrix gegen die neue Influenza (Schweinegrippe) vornehmen zu lassen. In der folgenden Nacht kam es bei der Klägerin zu Fieber, Schüttelfrost, Schlaflosigkeit und starken Kopfschmerzen. Wenige Wochen später haben sich erste rheumatische Symptome gezeigt und im Mai 2010  wurde erstmals nach einer stationären Abklärung die Diagnose einer Sklerodermie in der diffusen kutanen Form  (Bindegewebsverhärtung) gestellt.

Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen lehnte die Beklagte die Feststellung einer BK nach Nr. 3101 ab. Zur Begründung führte sie aus, grundsätzlich seien Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit auch dann dem unversicherten Bereich zuzurechnen, wenn betriebliche Spezialeinrichtungen in Anspruch genommen würden. So stehe eine allgemeine Grippeschutzimpfung, die in einem Betrieb durchgeführt werde, nicht schon deshalb mit der versicherten Tätigkeit im ursächlichen Zusammenhang, weil sie vom Unternehmer empfohlen und finanziert werde. Ausnahmsweise sei ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben, wenn das Unternehmen bei einer gehäuft auftretenden Erkrankung (Grippeepidemie) der in der Berufsarbeit begründeten Ansteckungsgefahr begegnen wolle. Vor dem Hintergrund der Furcht vor einer Grippeepidemie Ende 2009 bzw. Anfang 2010 werde diese Voraussetzung im Fall der Klägerin, ohne nähere Prüfung, unterstellt. Es gebe jedoch keine Hinweise und keinen Nachweis dafür, dass eine Impfung mit Pandemrix vermehrt die Gefahr berge, an einer systemischen Sklerose zu erkranken. Auch nach Mitteilung der ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut seien nach den vorliegenden Daten keine Hinweise gegeben, dass nach einer Impfung gegen die „Influenza A“ ein vermehrtes Auftreten schwerer ungewünschter Wirkungen bestehe. So beschreibe der überwiegende Teil der Meldungen an das Paul-Ehrlich-Institut lediglich Impfreaktionen an der Injektionsstelle sowie milde Allgemeinreaktionen. Dazu gehörten auch die angegebenen Beschwerden wie Fieber, Schüttelfrost, Schlaflosigkeit und starke Kopfschmerzen sowie später auftretende rheumatische Symptome. Ein ursächlicher, wissenschaftlich begründeter Zusammenhang zwischen der Erkrankung an Sklerodermie und der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen bzw. der Impfung mit Pandemrix sei nicht hinreichend wahrscheinlich zu machen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pandemrix-Impfung und der danach aufgetretenen systemischen Sklerose  mit dem Fehlen  der im Unfallversicherungsrecht notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs verneint.

Für das Gericht bestand lediglich die für die Anerkennung nicht ausreichende  Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs. Das Gericht hat sich dabei auf die Ausführungen und Darlegungen von den im Verwaltungsverfahren gehörten  Professor Dr.Dr. K., die mit den Feststellungen und Erhebungen des Bundesinstituts für Arzneimittel- und Medizinprodukte sowie des Paul-Ehrlich- Instituts im Bulletin zur Arzneimittelsicherheit, Ausgabe 3, September 2010, im Wesentlichen übereinstimmt, gestützt. In diesem Bulletin sind abschließend die Meldungen zu pandemischen Impfstoffen zusammengefasst worden, die im Zeitraum vom 27.10.2009 bis 31.03.2010 eingegangen sind. In diesem Beobachtungszeitraum wurden danach insgesamt 31 Fälle eines Verdachts auf Erstmanifestation verschiedenster Autoimmunerkrankungen oder auf  Auslösung eines Schubs einer Autoimmunerkrankung berichtet. Die im Paul-Ehrlich-Institut eingegangenen Meldungen umfassen ein breites Spektrum unterschiedlicher Erkrankungen von rheumatoider Arthritis, Morbus Bechterew, Psoriasis, Erythema nodosum, Colitis ulcerosa, Iritis,Lupus Erythematodes, Typ I-Diabetes und Immunthyreoiditis. Dazu wird im Bulletinweiter ausgeführt: „In Anbetracht der Prävalenz der gemeldeten Erkrankungen in der Bevölkerung, die zudem durch einen schub- oder wellenförmigen Verlauf gekennzeichnet sind, ist die zeitliche Koinzidenz mit Erstsymptomen einer Autoimmunerkrankung bzw. einer Symptomänderung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung durchaus zu erwarten. Insofern sind weder die Anzahl noch die Art der  mitgeteilten Verdachtsfälle auffällig. Anhand der Einzelfälle kann nicht beurteilt werden, ob es sich um einen zeitlich zufälligen oder ursächlichen Zusammenhang handelt“. 

Aufgrund dieser durch Prof. Dr. Dr. K. bestätigten  Einschätzung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie des Paul-Ehrlich-Instituts hat die Kammer eine hinreichende Ursachenwahrscheinlichkeit verneint.

 

X. Soziales Entschädigungsrecht

Ein Anspruch auf Versorgung nach § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) setzt den Nachweis voraus, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist.  Lässt sich nicht feststellen, dass ein Angriff vorsätzlich erfolgte, kann eine Entschädigung nach § 1 OEG nicht gewährt werden. Der Kläger trägt insoweit die Beweislast.  Es existiert keine besondere Beweiserleichterung für den Nachweis des Vorsatzes oder ein allgemeiner Grundsatz, dass ein tätlicher Angriff immer vorsätzlich erfolgt sein muss (Urteil vom 14.04.2015, S 13 VG 7065/13).

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach § 1 OEG vorliegen, da er bei Verlassen eines Festzeltes gestoßen wurde und zu Fall kam. Es konnte nicht nachgewiesen werden, wer ihn gestoßen hatte und ob er versehentlich oder absichtlich zu Fall gebracht wurde. Die Klage wurde daher abgewiesen. 

 

 

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