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Aktuelle Rechtsprechung aus der Arbeitslosenversicherung

Datum: 06.09.2016

Kurzbeschreibung: Das Sozialgericht Stuttgart veröffentlicht Rechtsprechung aus dem Rechtsgebiet der Arbeitslosenversicherung.

1. Die Agentur für Arbeit ist verpflichtet, die für eine Maßnahme zur Teilhabe gewährten Fahrtkosten bei einer Fahrpreiserhöhung auch dann anzupassen, wenn zwar nicht die einzelne Fahrpreiserhöhung, aber mehrere aufeinanderfolgende Fahrpreiserhöhungen zusammen die Grenze einer nur geringfügigen Erhöhung von 5,00 € überschreiten (Urteil vom 26.01.2016, S 5 AL 3774/15).

Der Kläger absolvierte eine von der beklagten Bundesagentur für Arbeit geförderte Maßnahme zur Ausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung. Für die täglichen Pendelfahrten von der Wohnung zur Ausbildungsstätte, welche der Kläger mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegte, bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten monatliche Fahrtkosten in Höhe von 127,40 €. Einen von dem Kläger wegen einer Fahrpreiserhöhung zum 01.01.2014 auf 131,00 € monatlich gestellten Antrag auf Anpassung der Fahrtkosten lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf, dass es sich lediglich um eine geringfügige Fahrpreiserhöhung von weniger als 5,00 € handele, ab. Zum 01.01.2015 kam es zu einer erneuten Fahrpreiserhöhung auf nunmehr 134,00 € monatlich. Den erneuten Antrag des Klägers auf Anpassung der Fahrtkosten lehnte die Beklagte wiederum ab. Zur Begründung führte sie aus, die Fahrtkosten hätten sich ab 01.01.2015 um weniger als 5,00 € erhöht. Jede Fahrpreiserhöhung sei dahingehend isoliert zu betrachten, ob diese Fahrpreis­erhöhung (noch) geringfügig sei oder nicht.

Die Kammer hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 01.01.2015 Fahrtkosten in Höhe von 134,00 € zu gewähren. Nach §§ 112 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Verbindung mit § 53 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) werden als Reisekosten die erforderlichen Fahrtkosten übernommen (§ 53 Abs. 1 SGB IX). Dabei werden Fahrtkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Die Kammer hat zwar die von der Beklagten angenommene Grenze für eine geringfügige Fahrpreiserhöhung mit 5,00 € als angemessen angesehen. Dabei ist aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht jeweils isoliert auf den Wert der einzelnen Fahrpreiserhöhung, sondern auf den Wert der Erhöhung gemessen an der letzten Bewilligungsentscheidung der Beklagten über die Gewährung von Fahrtkosten abzustellen. Ausgehend hiervon ergab sich ab 01.101.2015 eine Erhöhung von 6,40 €. Geringfügigkeit lag damit nicht mehr vor.

2. Ein Industriekaufmann, der vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit als selbständiger Unternehmensberater mit Schwerpunkt Brandschutz tätig gewesen ist, kann auch dann nicht Arbeitslosengeld nach der Qualifikationsstufe für Beschäftigungen, die einen Fachschulabschluss oder den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister erfordern, beanspruchen, wenn er berufsbegleitend mehrtätige Fortbildungen absolviert und die Zusatzqualifikation „Sachkundiger für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Brand- und Rauchmeldeanlagen“ erworben hat (Urteil vom 12. November 2015 , S 16 AL 2682/13).

In dem Verfahren stritten die Beteiligten über die Höhe des Arbeitslosengeldes. Der Kläger, der die Mittlere Reife erworben und eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert hat, war viele Jahre bei einem Hersteller von Fahrzeug- und Gebäudetechnik beschäftigt, zuletzt in der Funktion eines Gruppenleiters. Während dieser Zeit nahm er an mehreren Schulungen und Fortbildungen zu verschiedenen Themen teil, u.a. an einer Schulung für Sachkundige von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Später übte er eine selbstständige Tätigkeit als Unternehmensberater mit Schwerpunkt vorbeugender Brandschutz aus und wurde auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiter versichert. Nach Eintritt von Arbeitslosigkeit bewilligte ihm die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Dabei legte sie der Leistungsberechnung mangels vorausgehender Lohnansprüche eine fiktives Arbeitsentgelt zugrunde, das sie nach der Qualifikationsstufe 3 (Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern) bemaß. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Klage, mit der er die Einstufung in die Qualifikationsstufe 2 (Beschäftigungen, die einen Fachschulabschluss oder den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister erfordern) forderte. Die Klage blieb ohne Erfolg. In welche Qualifikationsgruppe der Arbeitslose einzustufen sei, richte sich nicht nach seiner bisherigen Berufstätigkeit oder dem zuletzt erzielten Gehalt, sondern vielmehr nach der Beschäftigung, in der er mit der höchsten Wahrscheinlichkeit wieder den Zugang zum Arbeitsmarkt finde. Das sei der Ausbildungsberuf, jedenfalls solange durch berufsbegleitende Schulungen und Seminare noch keine Qualifikation erreicht worden sei, die nach Zeitaufwand und Inhalt einem Fachschulabschluss oder einer abgeschlossenen Qualifikation als Meister entspreche.

 

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