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Aktuelle Rechtsprechung aus der Rentenversicherung

Datum: 28.09.2016

Kurzbeschreibung: Das Sozialgericht Stuttgart veröffentlicht Rechtsprechung aus dem Rechtsgebiet der Rentenversicherung.

1. Für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der sogenannten Mütterrente ist unter territorialen Gesichtspunkten allein ausschlaggebend, ob die Kindererziehung im In- oder Ausland erfolgt ist. Im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung begegnet dabei die Nichtberücksichtigung von im Ausland (hier: USA) zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich keinen Bedenken (Gerichtsbescheid vom 30.05.2016, S 4 R 4073/15).

Die Beteiligten stritten um die Berücksichtigung eines zusätzlichen persönlichen Entgeltpunktes aufgrund der sog. Mütterrente bzw. die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindererziehungszeiten im Ausland (USA). Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird dabei nicht davon abhängig gemacht, welche Staatsangehörigkeit die Beteiligten haben oder ob das Kind später sozial- und insbesondere rentenversicherungspflichtig ist bzw. zum Bruttosozialprodukt beiträgt. Dass sich der Gesetzgeber an dem historisch gewachsenen Schutzbereich insbesondere bei der gesetzlichen Rentenversicherung orientierte, indem er die Anrechnung von Kindererziehungszeiten territorial begrenzt hat, ist nach den Ausführungen des Gerichts sachgerecht. Nur wer sich im sozialen Verantwortungsbereich der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, solle auch im Falle der Kindererziehung rentenwirksam abgesichert werden. Bereits die Vermeidung des Bezugs von Doppelleistungen rechtfertige daher den Staatsgebietsbezug. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei es ein grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln. Damit sei der gewöhnliche Aufenthalt einer Person systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme und nicht die Staatsangehörigkeit.

2. Der Rentenversicherungsträger darf die wegen Todes der Versicherten überzahlte Altersrente auch vom mittelbaren Empfänger der Geldleistung zurückfordern (Urteil vom 28.06.2016, S 4 R 6735/13).

Die Beklagte begehrt von der Klägerin die Rückerstattung von über den Sterbemonat der rentenberechtigten Versicherten hinaus gezahlten Geldleistungen. Der bevollmächtigte Sohn der Verstorbenen hatte nach deren Tod und noch bevor die Beklagte vom Tod erfahren hatte, der Klägerin - dem Altenheim in dem die Verstorbene vor ihrem Tod lebte -, einen Betrag zum Ausgleich der Heimkostenrechnung vom Konto seiner Mutter überwiesen.

Für die Konstellation des vorliegenden Falls sieht das Rentenversicherungsrechts einen speziellen Erstattungsanspruch für zu Unrecht gezahlte Geldleistungen vor, die für den Zeitraum nach dem Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers auf ein Konto bei einem Geldinstitut gezahlt worden sind. Namentlich sind u. a. unmittelbare und mittelbare Empfänger davon erfasst. Entsprechend der Rechtsprechung des BSG kann dabei auch ein Personenkreis in Anspruch genommen werden, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, noch zu erkennen vermag, dass der ihm zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem Betrag der Geldleistung entspricht. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Erblasser in Person zu Lebzeiten die Zahlung veranlasst hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft die Geldleistung erlangt hat und das Geldinstitut wirksam entreichert ist. Im Übrigen hat die Beklagte zugunsten aller einzahlender Versicherter die Möglichkeit, gegenüber allen Beteiligten, ggf. gleichzeitig, Rückerstattungsansprüche anzumelden. Die Beklagte muss fehlgeschlagene Zahlungen in ihrer Funktion als treuhänderische Verwalterin der Sachmittel, die ihr durch die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, rückabwickeln. Hierbei hat sie weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen, ob und ggf. welchen dieser Ansprüche sie erhebt.

3. Eine in Las Vegas, Nevada in einer sog. Wedding Chapel geschlossene Ehe einer Witwe ist grundsätzlich geeignet, als Wiederheirat im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu gelten und damit zum Wegfall des Anspruchs auf Witwenrente zu führen. Die Rentenversicherung ist berechtigt, die Witwenrente mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Eine Rückforderung der bereits gezahlten Rente ist nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 4 SGB X möglich (Urteil vom 14.01.2016, S 21 R 7242/14; nicht rechtskräftig, Berufung der Beklagten am LSG anhängig).

Die 1943 geborene Klägerin bezog seit 1996 eine große Witwenrente von der Beklagten. Im April 2003 entschloss sich die Klägerin nach eigenen Angaben während eines Urlaubes in den USA spontan zu einer Eheschließung mit ihrem neuen Lebensgefährten. Der Eheschließungsakt wurde in einer sog. Wedding Chapel in Las Vegas durchgeführt. Hiervon erlangte die Beklagte im Juni 2014 Kenntnis und hob daraufhin die Witwenrente der Klägerin mit Wirkung für die Zukunft auf. Des Weiteren hob die Beklagte die Witwenrente mit Wirkung ab Mai 2003 auf und verlangte von der Klägerin die Erstattung der Witwenrente in Höhe von 70.602,63 Euro. Hiergegen erhob die Klägerin vor dem Sozialgericht Stuttgart Klage. Die in Las Vegas geschlossene Ehe habe in Deutschland keine Wirkung und könne daher auch nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Witwenrente führen.

Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Soweit die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft erfolgt sei, sei die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht zu beanstanden. Die in Las Vegas geschlossene Ehe stelle eine Wiederheirat im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI dar und falle daher zum Wegfall des Anspruchs auf Witwenrente. Der Irrtum der Klägerin über die Wirksamkeit des ausländischen Eheschließungsaktes in Deutschland sei dabei unbeachtlich. Die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit und Rückforderung von 70.602,63 Euro sei hingegen zu Unrecht erfolgt. Die Kammer habe sich nach dem persönlichen Eindruck der Klägerin nicht davon überzeugen können, dass diese ihre Mitteilungspflichten gegenüber der Beklagten grob fahrlässig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X verletzt habe. Des Weiteren habe sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass ihr Anspruch auf Witwenrente durch die Wiederheirat in Las Vegas kraft Gesetzes zum Ruhen kam (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).

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