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Schulische Inklusion: Anspruch auf Schulbegleitung nicht nur in der „Regel-schule“, sondern auch beim Besuch einer Förderschule („Sonderschule“)

Datum: 02.01.2018

Kurzbeschreibung: 

Nicht nur in der „Regelschule“, sondern auch beim Besuch einer Förderschule für behinderte Kinder besteht ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung), deren Umfang sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls richtet. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden.

 

Urteil vom 06.12.2017, Aktenzeichen L 2 SO 3268/16

Der jetzt 14jährige Schüler besucht ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Das Schulamt hat einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne einer Schule für geistig Behinderte festgestellt.



Der Schüler leidet u.a. an frühkindlichem Autismus. Diese Behinderung äußert sich insbesondere in einem gestörten Kontakt- und Kommunikationsverhalten, ausgeprägten stereotypen und ritualisierten Verhaltensmustern und hoher Impulsivität mit regelmäßigen Kontrollverlusten, welche häufig mit Störungen bzw. Gefährdungen anderer Personen (Schüler und Lehrer) einhergehen (z.B. das Werfen von Gegenständen). Des Weiteren bestehen bei ihm eine Störung des Orientierungssinns sowie Weglauftendenzen. Er benötigt auf Grund eingeschränkter grob- und feinmotorischer Fähigkeiten auch Hilfe bei zahlreichen Alltagsverrichtungen (Toilettengang, An- und Ausziehen, Essen mit Messer und Gabel etc.).



Sein Antrag beim zuständigen Landratsamt auf Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung während der gesamten Unterrichtszeit wurde von der Schulleitung unterstützt. Diese sah sich nicht in der Lage, die notwendige Betreuung im Rahmen des üblichen Betreuungsschlüssels der Schule für geistig Behinderte (sechs Schüler pro Klasse; ein Drittel der Schulstunden mit zwei Lehrkräften pro Klasse, ansonsten eine Lehrkraft) zu gewährleisten. Das Landratsamt übernahm „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ Kosten der Schulbegleitung zur pädagogischen Betreuung im Umfang von 13h/Woche im Schuljahr 2014/2015.



Widerspruch und Klage hiergegen waren erfolglos. Die Eltern des Schülers hatten, unterstützt von der Schule, geltend gemacht, 13h/Woche seien nicht ausreichend. Das Landratsamt hatte sich auf den Standpunkt gestellt, eine Schule für geistig behinderte Kinder müsse jedem Schüler eine individuelle und an seinen Ressourcen orientierte Förderung bieten. Diese Unterstützung des behinderten Schülers zähle zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der primär durch die Schule zu leisten sei. Das Sozialgericht Freiburg hat sich in erster Instanz der Auffassung des Landratsamts angeschlossen und die Klage abgewiesen.



Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dies anders bewertet, dem Schüler Recht gegeben und festgestellt, dass die Beschränkung der Schulbegleitung auf 13h/Woche rechtswidrig gewesen ist. Maßgeblich sind nach der Auffassung des Senats Art und Schwere der Behinderung und deren Folgen im konkreten individuellen Einzelfall. Nach Einholung von Auskünften bei der Schulleitung und den Lehrkräften hat sich folgendes Bild ergeben: Der klagende Schüler hat aufgrund der wesentlichen Behinderung einen weit überdurchschnittlichen Unterstützungsbedarf. Ohne die Begleitung einer vertrauten und qualifizierten Person ist er den Anforderungen des Unterrichts in der Gruppe nicht gewachsen, hingegen kann er bei einer ständigen Begleitung im Unterricht durch einen Schulbegleiter gewinnbringend am Unterricht teilnehmen und Lernfortschritte erzielen. Die notwendigen Unterstützungsleistungen betreffen nicht den Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit, für den die Schule verantwortlich ist, sondern begleiten die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte und sichern diese ab (vorliegend z.B. ganz konkret: Hilfe bei der Beachtung von Anweisungen der Lehrkräfte, Begleitung während Rückzugsphasen, Aufsicht in Gefahrensituationen und zur Verhinderung von Weglaufen, Unterstützung bei der Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben). Solche integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann, muss der Sozialhilfeträger (hier: das Landratsamt) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung bereit stellen. Die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, sowie der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen bleiben den Lehrkräften vorbehalten und sind dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen. Diese Grundsätze gelten nicht nur beim Besuch einer Regelschule, sondern auch beim Besuch einer Förderschule, der nicht zu einem erweiterten Kernbereich der pädagogischen Arbeit führt.

Da bislang Entscheidungen des Bundessozialgerichts nur zur Beschulung behinderter Kinder im Rahmen der inklusiven Beschulung in der „Regelschule“ vorliegen, aber noch nicht zu den „Förderschulen“, hat das Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

 

Anmerkung: Noch während des laufenden Berufungsverfahrens hat das Sozialgericht Freiburg in einem Eilverfahren im einstweiligen Rechtsschutz dem Schüler im September 2017 eine Schulassistenz im Umfang von 34 Wochenstunden während der gesamten Unterrichtszeit für das Schuljahr 2017/2018 zugesprochen.

 

Sozialgesetzbuch (SGB) XII

 

§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII:

Leistungen der Eingliederungshilfe sind … insbesondere

1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,

 

Dr. Steffen Luik

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

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