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Gericht sieht tragischen Todesfall nach verbotswidrigem Rauchen am Arbeitsplatz als Arbeitsunfall an

Datum: 20.12.2018

Kurzbeschreibung: Gericht sieht tragischen Todesfall nach verbotswidrigem Rauchen am Arbeitsplatz als Arbeitsunfall an

Die Klägerin ist die Witwe des tödlich verunfallten Arbeitnehmers Herrn G. Dieser betrat Ende März 2017 kurz vor Arbeitsbeginn seinen Arbeitsplatz. In Begleitung einer Arbeitskollegin zündete er sich an seinem Arbeitsplatz eine Zigarette an und wollte dann mit brennender Zigarette den Raucherbereich aufsuchen, da am Arbeitsplatz selbst Rauchverbot bestand. Auf Grund eines Defekts an seinem Feuerzeug brannte dieses auch nach Schließung des Gasventils selbständig weiter. G. warf das brennende Feuerzeug auf den Boden, wo es sofort eine Kunststofffolie in Brand setzte. Bei dem Versuch die Flammen auszutreten, gerieten die Schuhe und die Freizeithose des G. in Brand und kurz darauf brannte die Kleidung am ganzen Körper. Erst als die Kollegin Wasser geholt hatte, konnten die Flammen gelöscht werden. Herr G wurde mit schwersten Verbrennungen ins Krankenhaus eingeliefert. Einen Tag darauf verstarb er an den Folgen der Verbrennungen.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die von der Klägerin geltend gemachten Hinterbliebenenleistungen ab, da kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Das Rauchen sei der Privatsphäre des G. zuzuordnen, denn es habe nicht dem Unternehmen des Arbeitgebers gedient.

Mit Urteil vom 20.09.2018 hat das Sozialgericht Reutlingen entschieden, dass der Klägerin sowohl Witwenrente als auch Sterbegeld in gesetzlicher Höhe von der Berufsgenossenschaft zu gewähren ist. Der Tod des G. sei auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen. Zwar sei zutreffend, dass es sich bei dem Rauchen um eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Tätigkeit gehandelt habe und das Rauchen grundsätzlich der Auslöser der tragischen Verkettung unglücklicher Umstände gewesen sei. Das Gericht nahm aber einen Arbeitsunfall an, da es G. in dem Moment, als er versuchte, den selbst ausgelösten Brand zu löschen, gar nicht mehr um das Rauchen ging, sondern darum, den Betrieb des Arbeitgebers vor weiterem Schaden zu schützen. Damit habe er zum Unfallzeitpunkt wieder eine arbeitsvertragliche (Neben-)Pflicht ausgeübt, die als eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit anzusehen und daher versichert gewesen sei. Der Umstand, dass der Versicherte das Feuer selbst verursacht habe, schließe einen Arbeitsunfall beim anschließenden Löschen nicht aus. Das Gesetz gehe grundsätzlich auch bei verbotswidrigem Handeln vom Erhalt des Unfallversicherungsschutzes aus.

 

Urteil vom 20.09.2018 (Az.: S 7 U 3152/17) – noch nicht rechtskräftig –

 

Hinweis zur Rechtslage:

 


§ 63 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] – Auszug –:

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.      Sterbegeld,

2.      Erstattungen der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,

3.      Hinterbliebenenrente,

4.      Beihilfe.

 

Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls   

eingetreten ist.

 

§ 7 SGB VII

 

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

§ 8 SGB VII – Auszug –:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

 

Haben Sie Fragen zu dieser Pressemitteilung, so können Sie sich gerne an die Pressestelle des Sozialgericht Reutlingen wenden:

 

Raphael Deutscher

Richter am Sozialgericht

Tel. 07121/940-3333 

 

Vertreter: Holger Grumann

Vizepräsident des Sozialgerichts

Tel. 07121/940-3319

 

 

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