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Kein Medikament auf Kassenkosten ohne Zulassung

Datum: 16.02.2016

Kurzbeschreibung: Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Behandlung mit in der EU nicht zugelassenen Medikamenten im Rahmen der gesetzlichen Krankenkasse. Insbesondere wenn das Auftreten möglicherweise schwerwiegender Nebenwirkungen nicht abgeklärt ist.

Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten für ein in der Europäischen Union (EU) nicht zugelassenes Medikament zu übernehmen, auch wenn dieses durchaus positive Auswirkungen auf eine Krankheit haben dürfte. So das Sozialgericht Reutlingen in einer jüngst ergangenen Entscheidung.

Bei der gesetzlich krankenversicherten Klägerin besteht eine aggressive Form der rheumatoiden Arthritis, die  u.a. bereits zum Verlust der Gehfähigkeit geführt hat. Nachdem die Therapie mit sämtlichen verfügbaren Basismedikamenten erfolglos geblieben war, beantragte sie bei der ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Behandlung mit einem Medikament auf Basis des Wirkstoffs Tofacitinib. Dieses Medikament ist zwar in den USA, Kanada und in der Schweiz zugelassen, nicht jedoch in der EU. Gestützt auf die fehlende Arzneimittelzulassung lehnte die Krankenkasse eine Übernahme der Kosten für die Behandlung ab.

Das Sozialgericht Reutlingen bestätigte in einem unlängst ergangenen Urteil diese Auffassung der Krankenkasse. Kosten für das Medikament seien nicht zu übernehmen. Einer Kostenübernahme stehe die fehlende Zulassung dieses Medikaments in der EU entgegen. Zwar hätten Studien durchaus eine positive Wirkung auf die rheumatoide Arthritis sowie die körperliche Funktionsfähigkeit der Patienten ergeben. Allerdings bestünden bedeutende und nicht entkräftete Sicherheitsbedenken gegen die Anwendung dieses Medikaments. So bestehe die Gefahr, dass es zu schweren Nebenwirkungen wie beispielsweise Krebserkrankungen, Magen-Darm-Perforationen und Leberschäden komme. Auch die Abwägung zwischen dem möglichen Nutzen mit dem möglicherweise bei Anwendung bestehenden Risiko rechtfertige es nicht, die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten zu verpflichten. Bei objektiv bestehenden und nicht entkräfteten Sicherheitsbedenken aufgrund erheblicher Nebenwirkungen könne von einer gesetzlichen Krankenkasse nicht verlangt werden, die Kosten zu übernehmen.

Ob die Klägerin gegen das sozialgerichtliche Urteil Berufung einlegen wird, steht noch nicht fest.

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