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Übernahme Mehrbedarf

Datum: 30.01.2014

Kurzbeschreibung: Übernahme von Fahrtkosten der Mutter durch das JobCenter für den Umgang des Vaters mit der Tochter

Das Jobcenter muss einer Mutter die Fahrtkosten zum Flughafen und dort entstehenden Parkgebühren in Höhe von 27 € monatlich zahlen, damit das Umgangsrecht des Vaters gewährleistet ist. Dies hat jüngst das Sozialgericht Reutlingen entschieden.

Die 10jährige S. lebt mir ihrer Mutter in Reutlingen. Sie beziehen Hartz IV. Der Vater wohnt in Düsseldorf. S. besucht ihren Vater jeweils an einem Wochenende im Monat. Die Mutter bringt S. dazu mit ihrem PKW zum Flughafen und holt sie bei der Rückkehr wieder ab. Am Flughafen entstehen Parkgebühren, es gibt keine Möglichkeit, diese zu vermeiden. Nach einem Beschluss des Familiengerichts hat der Vater zwar die Flugkosten, nicht aber die Kosten des Transfers zum Flughafen Stuttgart zu tragen. Der Mutter entstehen dafür monatliche Kosten in Höhe von ca. 27 €.

Das JobCenter hat die Zahlung eines Mehrbedarfs für die im Zusammenhang mit den Fahrten zum Flughafen entstehenden Aufwendungen verweigert, da die Kosten u.a. aus Ansparungen aus der Regelleistung bestritten werden könnten.

Das Sozialgericht Reutlingen sah dies anders und hat der Klage stattgegeben. Hilfsbedürftige erhalten nach § 21 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Ein Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Das Sozialgericht hat diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen. In seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass vom Regelbedarf nur die üblichen Fahrten im Alltag erfasst seien. Außerdem handele es sich nicht nur um einen einmaligen Bedarf, weil die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts der dauerhaften Aufrechterhaltung der Nähebeziehung zum Kind dienen. Sie fallen notwendigerweise in regelmäßigen Abständen an. Die Kosten entstehen der Mutter zwangsläufig und seien nicht zu vermeiden, weil sie das Umgangsrecht des Vaters auch im Interesse der S. gewährleisten und im Innenverhältnis nach dem Beschluss des Amtsgerichts die Kosten tragen müsse. Angesichts des Alters der S. sei eine Begleitung zum Flughafen und zurück unvermeidbar. Der Betrag von ca. 27 € sei auch kein Bagatellbetrag. Hochgerechnet auf ein Jahr ergebe sich ein Betrag, der fast einen kompletten monatlichen Regelbedarf ausmache.

Die Entscheidung des Sozialgerichts ist rechtskräftig.

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