Rechtsprechungsübersicht des Sozialgerichts Stuttgart
Datum: 21.07.2008
Kurzbeschreibung: Das Sozialgericht Stuttgart veröffentlicht in losen Abständen Sammlungen ausgewählter Gerichtsentscheidungen. Die folgenden Entscheidungen betreffen Fälle aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht, dem Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende, dem Sozialhilferecht, Rentenversicherungsrecht, Krankenversicherungsrecht, Unfallversicherungsrecht und Schwerbehindertenrecht.
I. Arbeitslosenversicherung
- Die bloße Hoffnung auf eine Wiedereinstellung beim früheren Arbeitgeber berechtigt nicht dazu, von einer Bewerbung auf einen Vermittlungsvorschlag der Bundesagentur für Arbeit abzusehen, und hindert nicht den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung.
Der Klägerin war nach einer befristeten Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma gekündigt worden. Zugleich war ihr eine Wiedereinstellung wegen einer zu erwartenden besseren Auftragslage in Aussicht gestellt worden. Während ihrer Arbeitslosigkeit wurde der Klägerin von der Bundesagentur für Arbeit ein Vermittlungsvorschlag unterbreitet. Die Klägerin lehnte eine Bewerbung jedoch mit der Begründung ab, sie habe die berechtigte Hoffnung, wieder bei ihrem vorherigen Arbeitgeber eingestellt zu werden. Die Agentur für Arbeit hatte daraufhin eine Sperrzeit verhängt und das gezahlte Arbeitslosengeld von der Klägerin zurückgefordert. Das Gericht sah das Vorgehen der Bundesagentur als rechtens an (S 14 AL 2577/07, Urt. v. 18.10.2007). - Ein Bürger der am 01.01.2005 der Europäischen Union beigetretenen Staaten benötigt zur Aufnahme einer Beschäftigung eine von der Bundesagentur für Arbeit zu erteilende Arbeitserlaubnis - EU. Eine solche wird nicht erteilt, wenn für die angestrebte Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer oder diesen gleichgestellte Ausländer zur Verfügung stehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Zahl der für eine Vermittlung gemeldeten Arbeitnehmer die Zahl der offenen Stellen übersteigt.
Die Antragstellerin ist litauische Staatsangehörige und beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsgenehmigung zur Aufnahme einer Ausbildung als Altenpflegerin. Die Bundesagentur lehnte den Antrag mit der Begründung ab, für die von der Antragstellerin beabsichtigte Beschäftigung stünden deutsche und ihnen gleichgestellte ausländische Arbeitnehmer zur Verfügung. Die Antragstellerin erhob daraufhin Klage und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht lehnte den Antrag ab (S 17 AL 6942/07 ER, Beschl. v. 01.10.2007). - Eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung ist zulässig, wenn es der Arbeitslose anlässlich eines Vorstellungsgesprächs lediglich auf den Nachweis für die Bundesagentur für Arbeit abgesehen hat, einen Bewerbungsbogen widerwillig und unvollständig ausfüllt und im Rahmen des Vorstellungsgesprächs keine hinreichenden Angaben über seinen beruflichen Werdegang macht. Der arbeitslose Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Feststellung des Ruhens seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer Sperrzeit. Der Kläger hatte sich auf einen Vermittlungsvorschlag der beklagten Bundesagentur für Arbeit hin nur unzureichend beworben. Das Gericht wies die Klage ab (S 16 AL 1691/07, Urt. v. 22.11.2007).
- Ein Anspruch auf die Zahlung von Überbrückungsgeld (heute: Gründungszuschuss) besteht nicht, wenn der Betroffene bei der fachkundigen Stelle verschweigt, dass er in dem Bereich, in dem er sich selbständig machen will, einschlägig vorbestraft ist. Der Betroffene ist verpflichtet, insoweit einschlägige Vorstrafen offen zu legen. Der Kläger war im Jahr 2001 wegen der Veruntreuung von insgesamt rund 1,1 Millionen DM und Betrugs zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Zugleich wurde ihm ein fünfjähriges Berufsverbot auf dem Gebiet der Kapitalanlagevermittlung auferlegt. Nach seiner Haftentlassung bezog der Kläger Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit. Im Jahr 2005 beantragte der Kläger Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Finanzberater. Dem Antrag legte er eine Stellungnahme der IHK vor, worin die Tragfähigkeit seiner Existenzgründung bejaht wurde. Der Kläger hatte der IHK seine Verurteilung und Haftstrafe verschwiegen. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte daraufhin den Antrag ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger zum Sozialgericht Stuttgart Klage, das seinem Begehren nicht stattgab. Entgegen der gesetzlichen Bestimmungen habe der Kläger keine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit seiner Existenzgründung vorgelegt, da er der IHK seine einschlägige Vorstrafe verschwiegen habe (S 3 AL 8068/05, Urt. v. 19.03.2008).
II. Grundsicherung für Arbeitsuchende
-
Das Jobcenter kann in Eingliederungsvereinbarungen von Leistungsempfängern grundsätzlich zehn Bewerbungen pro Monat verlangen. Der langjährig arbeitslose Antragsteller lehnte es ab, sich entsprechend einer Eingliederungsvereinbarung auf mindestens zehn Stellenangebote pro Monat zu bewerben. Das Jobcenter senkte daraufhin das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % und wegen wiederholten Verstoßes in einer zweiten Stufe um insgesamt 60 % für die Dauer von drei Monaten ab. Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz. Die Vorgabe einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen ohne gleichzeitigen Nachweis entsprechender Stellenangebote durch das Jobcenter sei nicht rechtens. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Der Hilfeempfänger habe sich vorrangig selbst um eine Arbeitsstelle und damit um die Beendigung der Hilfebedürftigkeit zu bemühen. Er habe in seine Stellensuche alle zumutbaren Arbeitsangebote einzubeziehen, auch solche, die dem bisherigen beruflichen Werdegang nicht genügten. Allein die Inanspruchnahme von Vermittlungsvorschlägen des Jobcenters reiche nicht aus. Der Leistungsempfänger müsse selbst aktiv werden. Den Einwand des Antragstellers, er habe kein passendes Stellenangebot gefunden, ließ das Gericht nicht gelten, nachdem der Antragsteller über die Dauer eines halben Jahres nicht eine einzige Bewerbung hatte vorweisen können (S 18 AS 3697/08 ER, Beschl. v. 09.06.2008).
-
EU-Bürger sind für die Dauer von zumindest sechs Monaten nicht von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn sie zur Aufnahme einer Beschäftigung nach Deutschland einreisen, ihre Arbeitsstelle jedoch vor Ablauf eines Jahres unfreiwillig verlieren. Der Antragsteller, italienischer Staatsangehörigkeit, reiste im März in die Bundesrepublik Deutschland ein, mit dem Ziel dauerhaft hier zu leben, und nahm eine Arbeit als Fahrer auf. Bereits einen Monat später kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen einer Erkrankung des Antragstellers. Er beantragte daraufhin beim Jobcenter Arbeitslosengeld II. Der Antrag wurde vom Jobcenter abgelehnt, weil sich das Aufenthaltsrecht des Antragstellers allein aus dem Zwecke der Arbeitssuche ergebe und er daher von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Dem Begehren des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz gab das Sozialgericht für die Dauer von sechs Monaten statt. Der Antragsteller sei nicht von den Leistungen zur Grundsicherung ausgeschlossen. Das Aufenthaltsrecht des Antragstellers ergebe sich aus § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes der Europäischen Union, wonach Arbeitnehmer für die Dauer von sechs Monaten weiterhin freizügigkeitsberechtigt bleiben, wenn sie vor Ablauf eines Jahres unfreiwillig arbeitslos werden und die Arbeitslosigkeit von der zuständigen Agentur für Arbeit bestätigt wird (S 18 AS 3368/08 ER, Beschl. v. 02.06.2008).
-
Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für vergangene Zeiträume können grundsätzlich nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden. Der Kläger begehrte im März diesen Jahres vom Jobcenter die Auszahlung zweier Verrechnungsschecks für die Monate März und April 2007. Hierfür beantragte er beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein Eilverfahren sei nur zur Behebung aktueller Notlagen durchzuführen. Ginge es um vergangene Bedarfe könne der Antragsteller grundsätzlich zumutbar auf das Abwarten einer Entscheidung im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren verwiesen werden (S 18 AS 2160/08 ER, Beschl. v. 01.04.2008).
-
Ein Anspruch auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins setzt voraus, dass der private Arbeitsvermittler zielgerichtet auf den künftigen Arbeitgeber einwirkt, um dessen Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu fördern. Die Klägerin, eine private Arbeitsvermittlung, klagte gegen das Jobcenter auf Auszahlung einer Provision für die Vermittlung einer Arbeitslosengeld II - Bezieherin in ein Arbeitsverhältnis mit einer Zeitarbeitsfirma. Das Gericht lehnte diesen Anspruch ab, da sich das Tätigwerden der Arbeitsvermittlung auf eine bloße allgemeine telefonische Anfrage bei der Zeitarbeitsfirma, ob Bewerber geschickt werden könnten, beschränkt habe. Der Klägerin helfe auch nicht, dass sie sich nachträglich die Vermittlung von der Zeitarbeitsfirma schriftlich habe bestätigen lassen (S 14 AS 466/07, Urt. v. 14.02.2008).
-
Im Falle einer vom Energieunternehmen dem Hilfebedürftigen angedrohte Einstellung der Energiezufuhr für seine Privatwohnung ist eine Schuldenübernahme durch den SGB II-Leistungsträger nicht gerechtfertigt und notwendig, wenn es aufgrund der Herkunft der Schulden aus früheren gewerblichen Abnahmestellen an der für eine Zufuhrsperre erforderlichen Konnexität mangelt. Hier ist eine Auseinandersetzung des Hilfebedürftigen mit dem Energieunternehmen vorrangig. Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Jobcenter die Übernahme von Stromschulden. Die zunächst nicht bezahlten Abschläge für seine derzeitige Wohnung hatte der Antragsteller im Laufe des Verfahrens beglichen. Die restlichen Schulden gegenüber dem Energielieferanten rührten aus einer früheren Tätigkeit des Antragstellers als Vermieter von gewerblichen Immobilien her. Das Gericht lehnte das Begehren des Antragstellers mit dem Verweis auf die Inanspruchnahme zivilrechtlicher Schritte gegen den Energielieferanten ab (S 17 AS 3075/08 ER, Beschl. v. 05.05.2008).
-
Gibt ein Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II seine gesamten Vermögenswerte an und erkennt hierbei nicht, dass ein Beitragsdepot im Rahmen einer privaten Rentenversicherung nicht zum geschützten Vermögen zur Alterssicherung gehört, kann später die Leistung nicht wieder zurückgefordert werden. Erkennt der Leistungsträger im Rahmen einer Folgebewilligung die Rechtswidrigkeit der früheren Bewilligung, kann er wegen des entgegenstehenden Vertrauensschutzes des Antragstellers die Leistung nicht mit der Begründung zurückfordern, die „Zusammenhänge seien zu Beginn nicht transparent genug dargestellt“ worden.
Die Klägerin hatte bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II verschiedene Vermögensanlagen, unter anderem einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht und Beitragsdepot angegeben. Das beklagte Jobcenter bewilligte zunächst Arbeitslosengeld II. Im Rahmen eines Fortzahlungsantrages wurden Unterlagen über den aktuellen Guthabensstand des Beitragsdepots angefordert. Das Jobcenter lehnte sodann die weitere Leistungsgewährung wegen verwertbaren Vermögens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit ab und forderte die bereits gezahlten Leistungen von der Klägerin zurück. Die Klägerin wandte ein, ihr sei bei Antragstellung gesagt worden, dass ihre Versicherung unschädlich sei, da sie der Altersvorsorge diene. Sie habe nicht wissen können, dass ihre Rentenversicherung kein geschütztes Altersvorsorgevermögen darstelle, weil die Verwertbarkeit lediglich für einen geringen Betrag ausgeschlossen sei. Das Jobcenter entgegnete, dass die Klägerin ihre Vermögensverhältnisse nicht transparent genug dargestellt habe und sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Das Gericht gab der Klägerin Recht (S 15 AS 2965/06, Urt. v. 13.03.2008). -
Stromkosten sind in der Regelleistung enthalten. Es ergibt sich auch kein Anspruch auf höhere Leistungen, wenn tatsächlich höhere Stromkosten bestehen, als in der Regelleistung statistisch berücksichtigt sind. Mehrkosten sind im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit zu Lasten anderer Bedarfe aus der Regelleistung zu finanzieren. Die Klägerin machte die Übernahme der Kosten für Haushaltsstrom geltend. Das beklagte Jobcenter hatte dies abgelehnt, da die Kosten für Haushaltsenergie aus der Regelleistung zu bestreiten seien. Der statistisch in der Regelleistung (347 €) hierfür vorgesehene Anteil betrage 8 %. Die Klägerin hatte tatsächliche Stromkosten für Haushaltsenergie in Höhe von ca. 15 % der Regelleistung. Das Gericht wies die Klage ab (S 15 AS 1565/06, Urt. v. 13.03.2008).
-
Auszubildende, die aufgrund ihres Alters oder der Tatsache, dass es sich für sie um eine Zweitausbildung handelt, keinen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben, erhalten grundsätzlich auch keine Leistungen nach dem SGB II. Der 33-jährige Antragsteller hatte bereits eine abgeschlossene Ausbildung als Fotolaborant als er eine Zweitausbildung im Schuhmachergewerbe aufnahm. Da das Ausbildungsgeld von monatlich ca. 360 € nicht ausreichte, begehrte der Antragsteller vom Jobcenter Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Das Jobcenter lehnte dies ab. Auch der beim Sozialgericht gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg. Das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Grundsicherung für Arbeitssuchende solle keine verdeckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sein. Die Förderungsmöglichkeiten für Ausbildungen seien durch das BAföG und die im SGB III geregelte Berufsausbildungsbeihilfe abschließend geregelt (S 3 AS 7681/07 ER, Beschl. v. 25.10.2007; bestätigt durch Beschl. des LSG Baden-Württemberg v. 18.12.2007, L 2 AS 5280/07 ER-B).
-
Darlehensweise Zuwendungen sind bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II jedenfalls dann kein zu berücksichtigendes Einkommen, wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht und diese auch alsbald zu erwarten ist. Ein einmal gestellter Antrag auf Arbeitslosengeld II wirkt grundsätzlich fort, solange die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung noch vorliegen. Der 45-jährige Kläger bezog seit 2005 Leistungen zur Grundsicherung vom Jobcenter. Nachdem eine Weiterbewilligung der Gelder über den 31.12.2006 hinaus unterblieben war, rief der Kläger Anfang April 2007 beim Jobcenter an und erkundigte sich nach der fehlenden Bewilligung. Auf Aufforderung des Jobcenters hin reichte der Kläger sodann ein ausgefülltes Antragsformular für eine Erstbewilligung ein, in dem er die rückwirkende Bewilligung seit dem 01.01.2007 beantragte. In den letzten drei Monaten habe er sparsam gelebt und von Bekannten und Verwandten insgesamt 3.000 € darlehenweise erhalten. Das Jobcenter bewilligte dem Kläger daraufhin wieder ab April 2007 Leistungen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Jobcenter zurück. Die Leistungen zur Grundsicherung würden nur auf Antrag erbracht. Eine rückwirkende Leistungserbringung sei nicht möglich, da es an einem rechtzeitigen Antrag fehle und der Lebensunterhalt im Übrigen anderweitig gedeckt gewesen sei. Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht. Der Kläger hatte Anspruch auf Arbeitslosengeld II bereits ab dem 01.01.2007, weil der einmal gestellte Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung nicht mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes seine Wirkung verliere. Er gelte für weitere Bewilligungszeiträume fort. Auch könnten die Darlehen nicht als Einkommen angerechnet werden. Einkommen seien nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die eine Veränderung des Vermögensstandes des Klägers bewirken. Einem Darlehen stünde die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber, so dass Mittel aus einem Darlehen kein Einkommen seien, es sei denn die Verpflichtung zur Rückzahlung entfalle oder mit einer Rückzahlung könne nicht gerechnet werden. Wie der Fall zu beurteilen ist, wenn der Zeitpunkt der Rückzahlungsverpflichtung außerhalb des Zeitraumes liegt, in dem der Betroffene Leistungen nach dem SGB II erhält, ließ das Gericht offen (S 22 AS 6397/07, Gerichtsbescheid v. 20.05.2008).
III. Gesetzliche Rentenversicherung
-
Der juristische Vorbereitungsdienst kann nicht als Zeit der schulischen oder beruflichen Ausbildung anerkannt werden, da die Hochschulausbildung mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen ist und die Referendarzeit daher keine Studien- oder Lehrzeit darstellt. Die Kürzung der bewertungsfähigen Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung auf drei Jahre verstößt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen Art. 14 und Art. 12 Grundgesetz. Der Kläger, ein studierter Jurist, begehrte von der Deutschen Rentenversicherung unter anderem die Anerkennung des Referendariats als Anrechnungszeit der schulischen oder beruflichen Ausbildung und die Anerkennung von Zeiten der schulischen Ausbildung im Umfang von mehr als 36 Monaten. Das Gericht wies die Klage ab (S 17 R 9238/06, Urt. v. 12.09.2007).
-
Es besteht kein Anspruch auf stationäre Kinderheilbehandlung, wenn eine ambulante Behandlung des Kindes ausreicht und lediglich ein „Kurbedürfnis“ der Mutter besteht. Der siebenjährige Kläger leidet an einer Reihe psychischer Störungen, u. a. auch an einer motorischen Hyperaktivität. Die Mutter des Klägers ist hierdurch über die Maßen gefordert. Sie begehrte von der Deutschen Rentenversicherung zur Besserung des Gesundheitszustandes ihres Sohnes eine stationäre Kinderheilbehandlung. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, eine ambulante Behandlung des Kindes reiche aus. Daraufhin erhob die Mutter für ihren Sohn Klage. Während des Klageverfahrens stellte die Beklagte Leistungen der medizinischen Rehabilitation für die Mutter unter Begleitung ihres Sohnes in Aussicht. Rehabilitationsleistungen für den Kläger lehnte die Beklagte weiterhin ab. Die medizinischen Ermittlungen des Gerichts bestätigten schließlich, dass für den Kläger eine stationäre Heilbehandlung nicht erforderlich war. Die Klage wurde daraufhin abgewiesen (S 16 R 7037/06, Gerichtsbescheid v. 03.03.2008).
-
Der Zugangsfaktor einer Erwerbsminderungsrente ist für jeden Kalendermonat, für den die Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahrs in Anspruch genommen wird, um 0,003 Entgeltpunkte niedriger als 1,0, wobei die Kürzung maximal 36 Monate beträgt (entgegen BSG, Urteil vom 16.05.2006, AZ: B 4 RA 22/05 R). Der Kläger bezieht seit seinem 50. Lebensjahr eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Höhe der Rente bestimmte die Deutsche Rentenversicherung mit einem verminderten Zugangsfaktor von 0,892 (der Zugangsfaktor bestimmt in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind). Das Gericht schloss sich der Berechnung der Deutschen Rentenversicherung an und folgte damit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 ausdrücklich nicht. Die Auslegung der einschlägigen Norm lasse ein anderes Ergebnis nicht zu. Anders als das höchste deutsche Sozialgericht sah die Kammer in der vorgenommenen Anwendung des Gesetzes auch keinen Verfassungsverstoß. Die durch das EM-ReformG mit Wirkung vom 01.01.2001 eingeführte Minderung des Zugangsfaktors für Renten wegen verminderter Erwerbsminderung werde durch die zugleich eingeführte höhere Anrechnung fiktiver Eigenleistungen des Versicherten zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr abgemildert. Ob dies auch für Versicherte gelte, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsgemindert würden, ließ die Kammer offen (S 3 R 2161/07, Urt. v. 25.04.2008).
-
Die Auszahlung eines Wertguthabens, dass keine Nachzahlung von während der Beschäftigung verdientem Entgelt darstellt, ist als „echte“ Abfindung nicht als Arbeitsentgelt auf eine Rente wg. verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen. Aufgrund einer schweren Erkrankung vereinbarte der Kläger mit seiner Arbeitgeberin die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Im Abwicklungsvertrag war geregelt, dass das in der Freistellungsphase gezahlte Arbeitsentgelt das bestehende individuelle Brutto-Wertguthaben mindere. Die Dauer der Freistellung richte sich nach dem Umfang des Brutto-Wertguthabens. Werde eine Erwerbsminderungsrente bewilligt, werde die Wertguthabenfreistellung beendet und der verbleibende Rest des Wertguthabens als Abfindung ausbezahlt. Dem Kläger wurde sodann auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Die Deutsche Rentenversicherung zog jedoch das als Abfindung ausbezahlte restliche Wertguthaben des Klägers von der Rente ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen zum Sozialgericht Klage, das seinem Begehren stattgab (S 22 R 7962/06, Urt. v. 20.03.2008).
IV. Sozialhilfe
- Bei bestehender HIV-Infektion ist ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nicht nur dann zu gewähren, wenn der Hilfebedürftige untergewichtig ist bzw. ernährungsbedingte Mängelzustände auftreten. Die Klägerin ist an HIV erkrankt und bezieht vom städtischen Sozialamt Sozialhilfe. Der von ihr beantragte Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wurde von der Beklagten abgelehnt, da weder eine Untergewichtigkeit noch ein ernährungsbedingter Mangelzustand vorliege. Durch die medikamentöse antiretrovirale Therapie sei die Viruslast vollständig komprimiert. Das Gericht hob den Bescheid der beklagten Stadt auf und verurteilte diese einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 25,56 € zu erbringen (S 7 SO 5247/06, Urt. v. 22.04.2008).
- Im Rahmen der Folgenabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht ein Anspruch auf vorläufige Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung durch den Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe, wenn ungeklärt ist, ob eine andere Möglichkeit der Unterbringung (bei den Eltern oder betreutes Wohnen) dem Hilfebedarf des Antragstellers gerecht wird. Der 1985 geborene Antragsteller leidet an einer körperlichen und geistigen Behinderung. Er begehrte vom Landkreis die Übernahme der Kosten für eine vollstationäre Unterbringung im Wohnheim für Erwachsene in einer Einrichtung der Körperbehindertenförderung während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Seine Eltern seien mit der Aufgabe überfordert, ihn so zu unterstützen, dass eine erfolgreiche Absolvierung der beruflichen Maßnahme möglich sei. Er könne seine alltägliche Lebensführung nicht alleine bewältigen und benötige fachkundige Betreuung. Der Landkreis lehnte seinen Antrag ab, da ein fachlich begründeter Zusammenhang zwischen der intensiven Begleitung in der Wohngruppe und dem Erfolg der beruflichen Rehabilitation nicht vorliege. Eine aktuelle und unaufschiebbare Ablösung vom Elternhaus sei nicht ersichtlich. Das Gericht gab dem Begehren des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes statt (S 15 SO 948/08 ER, Beschl. v. 27.02.2008).
- Zum Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form ambulant betreuten Wohnens bei einem psychisch Kranken, dessen Unterbringung im Maßregelvollzug zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der psychisch kranke Antragsteller befand sich wegen begangener Straftaten in einer kleinen Behandlungseinheit des Maßregelvollzugs mit Selbstversorger- und Wohngruppencharakter. Er beantragte beim zuständigen Landkreis eine Eingliederungshilfe für ambulant betreutes Wohnen, da er das Ziel habe, in einer eigenen Wohnung zu leben und in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu arbeiten. Während des Antragsverfahrens wurde der Antragsteller in eine eigene Wohnung mit ambulanter Betreuung entlassen und die Vollstreckung der Unterbringung im Maßregelvollzug zur Bewährung ausgesetzt. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte dem Antragsteller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen. Der Landkreis lehnte den Antrag auf Leistungen zur Eingliederungshilfe mit der Begründung ab, lebenspraktische, im Wohnumfeld angesiedelte Defizite seien nicht erkennbar. Das Gericht sprach dem Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines ambulanten betreuten Wohnens im Umfang von vier Wochenstunden zu. Der Landkreis habe es unterlassen selbst den aktuellen Eingliederungsbedarf zu ermitteln und lasse eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den ärztlichen Stellungnahmen vermissen. Aufgrund der von der Deutschen Rentenversicherung gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei die vom Landkreis zu erbringende Eingliederungshilfe jedoch auf einen Umfang von vier Wochenstunden zu begrenzen (S 16 SO 8199/07 ER, Beschl. v. 07.12.2007).
V. Gesetzliche Unfallversicherung
-
Ein Arbeitnehmer steht bei einer Behandlung durch den Betriebsarzt während der Arbeitszeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich dem unversicherten privaten Lebensbereich zuzuordnen.
Die Beteiligten stritten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Eine Arbeitnehmerin hatte sich wegen Rückenschmerzen während der Arbeit eine Spritze vom Betriebsarzt geben lassen und führte an, dass sie durch die Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten habe. Streitig war im vorliegenden Verfahren, ob die Verabreichung einer Spritze die gesetzliche Definition eines Unfalls erfüllt und ob die Arbeitnehmerin hierbei unter Versicherungsschutz stand. Da ein Arbeitnehmer bei Arztbesuchen während der Arbeitszeit jedoch grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz steht, musste die Frage, ob die Verabreichung einer Spritze eine schädigende Einwirkung von außen darstellt, nicht entschieden werden (S 9 U 10057/06, Urt. v. 05.06.2008).
VI. Gesetzliche Krankenversicherung
-
Ist eine Kapitallebensversicherung als private Versicherung abgeschlossen und später in eine Direktversicherung i. S. v. § 1 Abs. 2 BetrAVG umgewandelt worden, können Beiträge nicht aus dem auf die Laufzeit als private Versicherung entfallenden Teil der einmaligen Zahlungen aus der Kapitallebensversicherung erhoben werden.In dem Klageverfahren stritten der klagende Versicherte und die beklagte Krankenversicherung darüber, ob der Kläger aus der Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat. Das Gericht hob die Bescheide der Krankenversicherung auf, soweit darin die Krankenkasse auch die Anteile der Kapitalauszahlung der Beitragspflicht unterwarf, welche die vom Kläger aufgrund der zur privaten Lebensversicherung bis zur Umwandlung in eine Direktversicherung getragenen Beiträge betrafen (S 15 KR 1579/05, Urt. v. 17.04.2008).
-
Für Streitigkeiten, bei denen es um die Erteilung von Zuschlägen zu Angeboten zum Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a SGB V geht, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Mit Ausnahme der §§ 19 bis 21 GWB sind die Vorschriften des GWB einschließlich der vergaberechtlichen Vorschriften der §§ 97 ff. GWB nicht anwendbar. Die gegenteilige Auffassung der Vergabekammern des Bundes sowie des OLG Düsseldorf (z.B. Beschlüsse vom 18./19.12.2007, VII Verg 44/07-51/07) ist abzulehnen. Die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) wandten sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das ihnen gegenüber von der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf ausgesprochene Verbot, für verschiedene Wirkstoffe Zuschläge auf Angebote von Pharmaunternehmen zum Abschluss von Rabattverträgen zu erteilen. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Beschlusses der Vergabekammer an und gestattete den Antragstellern das Vergabeverfahren zum Abschluss von Rabattverträgen fortzuführen und auf die von ihnen ausgewählten wirtschaftlichen Angebote bezüglich bestimmter Wirkstoffe Zuschläge zu erteilen (S 10 KR 8404/07 ER, Beschl. v. 20.12.2007; siehe auch Pressemitteilung vom 27.12.2007).
-
Eine Klage eines Trägers von Versorgungsbezügen gegen den Krankenversicherungsträger wegen der Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist unzulässig. Die Versorgungswerke haben für Zahlungen „zur betrieblichen Altersvorsorge“ an ihre Mitglieder Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Die klagende Meldestelle eines Versorgungswerks wandte sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus Zahlungen an ihre Mitglieder zur „betrieblichen Altersvorsorge“. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, da das Gericht ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht erkennen konnte. Im Rahmen eines obiter dictums führte das Gericht jedoch aus, dass die streitgegenständlichen Zahlungen an die Versicherten als solche der betrieblichen Altersvorsorge zu bewerten sind und somit aus den Zahlungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind (S 12 KR 1688/05, Urt. v. 20.02.2008).
VII. Schwerbehindertenrecht
-
Die Erledigung eines Anspruchs auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) durch gerichtlichen Vergleich schließt einen Anspruch auf Höherbewertung für den erledigten Zeitraum aus, wenn dem Vergleich nicht nur prozessuale Wirkung zukommen sollte, sondern diesem ein Verzicht auf das materielle Recht entnommen werden kann. Der Kläger beantragte beim Versorgungsamt erstmals im Oktober 2000 die Feststellung seines GdB. Der Kläger leidet unter Bluthochdruck, Wirbelsäulenbeschwerden, Kniegelenksbeeinträchtigungen, Diabetes mellitus, Adipositas permagna sowie dem Verlust einer Niere. Sein GdB wurde daraufhin mit 30 seit Januar 1996 festgestellt. Auf seinen Widerspruch hin erhöhte das Versorgungsamt den GdB auf 40 seit Januar 1999. Im sich anschließenden Gerichtsverfahren bot das Landesversorgungsamt vergleichsweise einen GdB von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft ab Februar 2002 an, da sich der Kläger seit dieser Zeit einer Insulintherapie unterziehen musste. Der Prozessbevollmächtigte nahm das Vergleichsangebot zur Erledigung des Rechtsstreits an. Im Jahr 2005 beantragte der Kläger nunmehr die rückwirkende Feststellung eines GdB von 50 seit dem 01.11.2000. Das Versorgungsamt lehnte dies unter Verweis auf den Vergleich ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht ab. Indem die Beteiligten des vorangegangenen Klageverfahrens die Festsetzung eines GdB von 50 ab Februar 2002 vereinbart hatten, habe der Kläger zugleich einen Verzicht auf einen möglichen höheren GdB vor dem 01.02.2002 erklärt (S 22 SB 4614/05, Urt. v. 23.08.2007).
